Rz. 39

Grundsätzlich schulden Rechtsanwälte eine umfassende und erschöpfende rechtliche Beratung,[14] was z.B. die Prüfung ausländischen Rechts oder steuerlicher Auswirkungen[15] einschließen kann. Es ist deshalb ratsam, schon bei der Mandatsannahme den genauen Mandatsgegenstand und die Reichweite der Beratungspflicht schriftlich festzulegen. So können Missverständnisse vermieden und aus Haftungsgründen auch eine Begrenzung des Auftrags auf bestimmte rechtliche Bereiche festgelegt werden.

 

Hinweis

Auch bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstands verpflichtet sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dem Mandanten drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen. Voraussetzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass der Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist.[16]

Zudem richtet sich die Vergütung des Anwalts nicht nach der entfalteten Tätigkeit, sondern dem erteilten Auftrag, so dass auch insoweit eine klare Eingrenzung empfehlenswert ist.

 

Rz. 40

In der Praxis hat sich entweder ein entsprechendes Mandatsbestätigungsschreiben bewährt, in dem der Anwalt zugleich auch auf Bedenken im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch oder überzogene Erwartungen des Mandanten hinweisen kann[17] oder eine konkrete Vereinbarung, die den Umfang des erteilten Auftrags klarstellt.[18]

 

Praxishinweis

Die Gliederung dieses Anschreibens könnte wie folgt aussehen:

(1) Sachverhaltsfeststellungen:

beteiligte Personen (einschließlich Verwandtschaftsverhältnissen, Güterstand);
Vermögen und Vorempfänge (einschließlich Belastungen, Verfügungsbeschränkungen etc.);
erbrechtliche Verfügungen (testamentarische Verfügungen, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Ausschlagungserklärungen etc.);
Besonderheiten zum Sachverhalt (z.B. getrenntlebende Ehegatten, behinderter Abkömmling).

(2) Mandantenziele/Vorstellung des Mandanten:

wie z.B. Alterssicherung, Gleichstellung der Kinder, Schutz des Vermögens etc.

(3) rechtliche Ausführungen:

Zusammenfassung des Inhalts der Ausführungen anlässlich des Mandantengesprächs;
Ergänzung um das Ergebnis der weiteren rechtlichen Prüfung;
Darstellung von Lösungsvorschlägen;
Hinweise zur Verjährung;
Hinweise zu Vergütung und Prozess(-kosten)risiken.

(4) Umfang der Beauftragung

(5) Bestätigung und Übersendung zusätzlicher Vereinbarungen mit der Aufforderung zur Rückbestätigung, wie

Vergütungsvereinbarung und
Haftungsbeschränkungsvereinbarung.
 

Rz. 41

Muster 1.1: Beratungstermin bei Erbausschluss durch Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel

 

Muster 1.1: Beratungstermin bei Erbausschluss durch Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr _________________________,

ich komme zurück auf den am _________________________ in meinen Kanzleiräumlichkeiten durchgeführten Besprechungstermin. Wie vereinbart darf ich diesen nochmals kurz zusammenfassen:

Ihr Vater ist am _________________________ verstorben. Durch Ehegattentestament vom _________________________ wurde Ihre Mutter für den ersten Erbfall zur Alleinerbin bestimmt, die beiden einzigen Kinder (Sie und Ihre Schwester) sollen erst beim Tod des Letztversterbenden als sog. Schlusserben zum Zug kommen. Das Testament enthält außerdem in Ziff. _________________________ eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach derjenige Abkömmling von der (Schluss-) Erbfolge ausgeschlossen ist, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht. Zusätzlich soll derjenige Abkömmling, der den Pflichtteil nicht verlangt, beim ersten Erbfall ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhalten, das erst beim zweiten Erbfall ausbezahlt wird.

Beide Abkömmlinge wurden damit im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Da Ihre Eltern nach Angabe im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten ¼ + ¼ pauschalierter Zugewinnausgleich, die der beiden Abkömmlinge je ¼. Die Pflichtteilsquote beträgt also ⅛. Der Wert des Nachlasses ist nach Ihren Angaben weitgehend bekannt und besteht neben einem verbleibenden elterlichen Geldvermögen von 200.000 EUR (Anteil Vater hieran 100.000 EUR) im Wesentlichen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil Ihres Vaters an der elterlichen Immobilie mit einem aktuellen Wert von ca. 300.000 EUR. Nennenswerte Vorschenkungen gab es nach Ihren Angaben weder unter den Ehegatten noch an die Kinder oder dritte Personen, so dass Pflichtteilsergänzungs- oder Ausgleichungsansprüche ausscheiden. Der Pflichtteilsanspruch wird sich daher in einer Größenordnung von etwa 50.000 EUR (= ⅛ von 400.000 EUR) bewegen. Der Anspruch ist bereits mit dem Tod fällig und kann daher sofort in Verzug begründender Weise geltend gemach...

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