Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 1.1: Beratungstermin bei Erbausschluss durch Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr _________________________,

ich komme zurück auf den am _________________________ in meinen Kanzleiräumlichkeiten durchgeführten Besprechungstermin. Wie vereinbart darf ich diesen nochmals kurz zusammenfassen:

Ihr Vater ist am _________________________ verstorben. Durch Ehegattentestament vom _________________________ wurde Ihre Mutter für den ersten Erbfall zur Alleinerbin bestimmt, die beiden einzigen Kinder (Sie und Ihre Schwester) sollen erst beim Tod des Letztversterbenden als sog. Schlusserben zum Zug kommen. Das Testament enthält außerdem in Ziff. _________________________ eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach derjenige Abkömmling von der (Schluss-) Erbfolge ausgeschlossen ist, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht. Zusätzlich soll derjenige Abkömmling, der den Pflichtteil nicht verlangt, beim ersten Erbfall ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhalten, das erst beim zweiten Erbfall ausbezahlt wird.

Beide Abkömmlinge wurden damit im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Da Ihre Eltern nach Angabe im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren, beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten ¼ + ¼ pauschalierter Zugewinnausgleich, die der beiden Abkömmlinge je ¼. Die Pflichtteilsquote beträgt also ⅛. Der Wert des Nachlasses ist nach Ihren Angaben weitgehend bekannt und besteht neben einem verbleibenden elterlichen Geldvermögen von 200.000 EUR (Anteil Vater hieran 100.000 EUR) im Wesentlichen aus dem hälftigen Miteigentumsanteil Ihres Vaters an der elterlichen Immobilie mit einem aktuellen Wert von ca. 300.000 EUR. Nennenswerte Vorschenkungen gab es nach Ihren Angaben weder unter den Ehegatten noch an die Kinder oder dritte Personen, so dass Pflichtteilsergänzungs- oder Ausgleichungsansprüche ausscheiden. Der Pflichtteilsanspruch wird sich daher in einer Größenordnung von etwa 50.000 EUR (= ⅛ von 400.000 EUR) bewegen. Der Anspruch ist bereits mit dem Tod fällig und kann daher sofort in Verzug begründender Weise geltend gemacht werden.

Allerdings bewirkt die in Ziff. _________________________ des Testaments enthaltene Strafklausel dann den Wegfall ihrer testamentarischen Erbenstellung mit einer Quote von ½ beim Tod Ihrer Mutter. Falls Ihre Schwester ihren Pflichtteil nicht geltend macht (dies hatte sie Ihnen gegenüber ja so angekündigt), wird sie dann im zweiten Erbfall Alleinerbin, während Sie auf den Pflichtteilsanspruch verwiesen sind. Bei der Berechnung fließt dann zwar das gesamte noch verbleibende (auch vom Vater ererbte) Vermögen ein, allerdings verringert sich die Erbmasse dann noch um das bedingte Vermächtnis zugunsten Ihrer Schwester in Höhe des gesetzlichen Erbteils nach dem Vater (nach den obigen Werten rund 100.000 EUR). Ihre Pflichtteilsquote beträgt dann ¼. Verzichten Sie hingegen auf die Geltendmachung des Pflichtteils, bleibt es bei der Erbquote von ½ und das bedingte Vermächtnis zugunsten Ihrer Schwester kommt nicht zum Tragen. Sollten sich das Vermögen und die Werte bis zum Tod der Mutter nicht verändern, lässt sich der Unterschied im zweiten Erbfall wertmäßig wie folgt darstellen:

Nach Geltendmachung PT Vater (50.000 EUR):

Pflichtteil nach Tod Mutter ¼ (200.000 EUR + 600.000 EUR –100.000 EUR) = 175.000 EUR

Ohne Geltendmachung PT Vater:

½ Erbteil Mutter (200.000 EUR + 600.000 EUR) = 400.000 EUR).

Wir waren so verblieben, dass Sie es sich noch überlegen wollen, ob Sie den Pflichtteilsanspruch unter dieser Prämisse geltend machen wollen. Auf die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Testament zum Jahresende hatte ich Sie hingewiesen

Meine Mandatsbedingungen und eine Vergütungsvereinbarung hatte ich Ihnen bereits im Besprechungstermin erläutert und ausgehändigt. Bitte senden Sie mir diese doch noch gegengezeichnet zurück und lassen Sie mich wissen, ob Sie sich zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach Ihrem Vater entschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge