Rz. 115

Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm (und nicht seinen Mitarbeitern!) unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, § 10 Abs. 1 S. 1 RVG. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig, § 10 Abs. 1 S. 2 RVG. Die Rechnung ist eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift (Schriftform) kann durch qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden, § 126 i.V.m § 126a BGB, da § 10 Abs. 2 RVG kein Ersetzungsverbot vorsieht. Eine lediglich eingescannte Unterschrift (pdf) reicht nicht aus, um die Anforderungen an § 10 Abs. 1 S. 2 RVG zu erfüllen. Da Gebührenüberhebung (Abrechnung zu hoher Vergütung unter Vorsatz) ein eigener Straftatbestand (siehe dazu § 352 StGB) ist, kommt der eigenhändigen Unterschrift bei Anwaltsrechnungen besondere Bedeutung zu. Der BGH hat zwar entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten vereinbaren kann, "dass er sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.""[36] In dieser Entscheidung hielt der BGH auch fest, dass die Bestimmung über den Inhalt der Rechnung nach § 10 Abs. 2 RVG dispositiv ist.[37] Die hier streitgegenständliche Rechnung war jedoch unterzeichnet.[38] Mit dieser Entscheidung hat der BGH sich somit mit dem Unterschrifterfordernis nicht befassen müssen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass viele Kanzleien ihren Mandanten die Kostenrechnung per Mail übermitteln. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein PDF, das möglicherweise auch die gescannte Unterschrift des Anwalts trägt, dem Schriftformerfordernis des § 10 RVG gerecht wird. Grundsätzlich gilt, dass die Schriftform gem. § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn zum einen der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht, § 126a Abs. 1 BGB. Von dieser Grundregel des BGB gibt es etliche Ausnahmen. Beispielhaft soll hier nur für viele § 623 BGB genannt werden, der die geforderte Schriftform bei einer Kündigungserklärung mit einem Verbot der elektronischen Ersetzung versehen hat. Ein derartiges Verbot gibt es in § 10 RVG nicht. Daher besteht m.E. grundsätzlich die Möglichkeit, die Honorarrechnung anstelle der handschriftlichen Unterschrift im Original auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dass die einfache elektronische Signatur mit Eigenversand über das beA in materiell-rechtlicher Form bei Rechnungserteilung nicht ausreichend ist, hat nun die nachstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf auch bewiesen.[39] § 126a BGB kennt keine Ersetzung der Schriftform durch Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch den Postfachinhaber selbst, wie die ZPO in § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO nicht. Ob durch Vereinbarung mit dem Mandanten auf das Unterschriftserfordernis verzichtet werden kann, ist m.E. grundsätzlich zu bezweifeln, da es sich bei dem Schriftformerfordernis des § 10 RVG letztendlich auch um eine Schutzvorschrift für den Mandanten handelt.

 

Rz. 116

In die Berechnung ist gem. § 10 Abs. 2 RVG folgendes aufzunehmen:

Beträge der einzelnen Gebühren u. Auslagen
Vorschüsse
kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands
Bezeichnung der Auslagen
angewandte Nummern des VV
Gegenstandswert, soweit nach diesem berechnet wird
Gesamtbetrag Post- u. Telekommunikation.
eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts
 

Rz. 117

Zudem fordert § 14 Abs. 4 UstG die nachfolgenden Inhalte:

1. vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom BZSt erteilte UID
3. Ausstellungsdatum
4. Rechnungsnummer
5. Umfang und die Art der Dienstleistung
6. Leistungszeitraum
7. Nettobetrag
8. Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (Ausnahme: Steuerbefreiung, dann Hinweis hierauf)
9. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Grundstücksgeschäften
10. In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift"
 

Rz. 118

 

Praxistipp

Eine Kostenrechnung, die vom Anwalt im Original unterschrieben, eingescannt und per Mail (pdf-Dokument) dem Mandanten übermittelt wird, erfüllt nicht die Anforderungen an § 10 RVG. Das bedeutet im Klartext: Bei dieser Art der Unterschrift ist keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt, siehe auch Rdn 115.

Die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG sind:

Die Vergütung ist nicht einforderbar, d.h. nicht einklagbar, nicht festsetzbar
Der Anwalt kann mit der Vergütung nicht aufrechnen
Er kann kein Zurückbehaltungsrecht an seinen Handakten geltend machen[40]
Wurde gezahlt, ohne dass ordnungsgemäß abgerechnet worden ist, kann eine solche Berechnung nachgefordert werden, ...

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