Rz. 106
Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm (und nicht seinen Mitarbeitern!) unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, § 10 Abs. 1 S. 1 RVG. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig, § 10 Abs. 1 S. 2 RVG. Die Rechnung ist eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift (Schriftform) kann durch qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden, § 126 i.V.m § 126a BGB. Eine lediglich eingescannte Unterschrift (pdf) reicht nicht aus, um die Anforderungen an § 10 RVG zu erfüllen. Aus steuerlichen Gründen ist seit 2011 eine qeS nicht mehr erforderlich.
Rz. 107
In die Berechnung ist folgendes aufzunehmen:
▪ | Beträge der einzelnen Gebühren u. Auslagen |
▪ | Vorschüsse |
▪ | kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands |
▪ | Bezeichnung der Auslagen |
▪ | angewandte Nummern des VV |
▪ | Gegenstandswert, soweit nach diesem berechnet wird |
▪ | Gesamtbetrag Post- u. Telek.dl. |
▪ | eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts |
▪ | Leistungszeitraum (nach § 14 UStG = Umsatzsteuergesetz) |
▪ | Steuernummer oder UID-Nummer (nach § 14 UStG) |
▪ | fortlaufende Rechnungsnummer (nach § 14 UStG) |
Rz. 108
Praxistipp
Eine Kostenrechnung, die vom Anwalt im Original unterschrieben, eingescannt und per Mail (pdf-Dokument) dem Mandanten übermittelt wird, erfüllt nicht die Anforderungen an § 10 RVG. Das bedeutet im Klartext: Bei dieser Art der Unterschrift ist keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt, siehe auch Rdn 106.
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