Rz. 91

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet, § 2 Abs. 2 S. 2 RVG. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 EUR, § 13 Abs. 2 RVG. Sie kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn bei einem Wert bis 500,00 EUR eine 0,3 Gebühr z.B. nach Nr. 3309 VV RVG abgerechnet werden soll.

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