Rz. 81
Die Wertgebühren sind in § 13 RVG geregelt. Das RVG erhält zu § 13 Abs. 1 eine Anlage 2, aus der sich in einer Tabelle die Gebühren entnehmen lassen. Wird der RA als VKH-Anwalt tätig und rechnet er mit der Staatskasse ab, richten sich seine Gebühren nach der Tabelle zu § 49 RVG, wenn der Gegenstandswert 4.000,00 EUR übersteigt.
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