Rz. 13

§ 1 Abs. 1 GewSchG setzt nach ganz überwiegender Ansicht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung der genannten Rechtsgüter voraus. Die Vorschrift erfasst nur die ausdrücklich genannten Rechte. Zum Schutz der weiteren von § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB erfassten Rechte und Rechtsgüter, wie zum Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es handelt sich folglich nicht um Gewaltschutzsachen, sondern um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind. In diesem Bereich bestehen zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen.

Des Weiteren ist bei Gewalthandlungen zwischen Ehegatten das Konkurrenzverhältnis von § 1361b BGB und § 2 GewSchG umstritten.

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