Sportverletzung bei einer betrieblicher Motivationsveranstaltung

Wann hört eine Veranstaltung auf, betrieblich zu sein - wann beginnt der private Teil? Das ist für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes eine brisante Frage. Nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen kann auch der sportliche inoffizielle Teil einer Veranstaltung versichert sein.

Gern genutzt, von den Teilnehmern häufig gehasst: Motivationsveranstaltungen für Mitarbeiter, die auch noch jenseits des fachlichen Teils die Kollegen zusammenschweißen sollen. Beispielsweise durch eine gemeinsame sportliche Betätigung nach Abschluss des offiziellen Programms.

Wie sieht es versicherungstechnisch aus, wenn auf derartigen sportlichen Veranstaltungen zu Unfällen kommt? Sind sie von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt oder nicht?

Gemeinsames Schwitzen zur Motivationssteigerung

In einem vom LSG Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall stand nach Ende des offiziellen Teils eines Führungskräfteseminars als Punkt 9 der Agenda eine sportliche Abendveranstaltung für die Teilnehmer an: Ein Volleyball-Turnier mit Mannschaften à vier Spielern.

Der Kläger verletzte sich bei der ungewohnten sportlichen Betätigung – er knickte um und zog sich eine Fraktur im rechten Fuß zu, die operativ behandelt werden musste. Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen.

Privat oder betrieblich veranlasst?

Ihrer Ansicht nach war die Teilnahme an dem Volleyballturnier dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, da Freizeit und Unterhaltung bei der Veranstaltung eindeutig im Vordergrund gestanden hätten.

Das Gericht sah das anders. Das Volleyballspielen des Klägers sei im Rahmen des von ihm besuchten Führungskräfteseminars erfolgt und damit betrieblich veranlasst gewesen.

Gericht sieht inneren sachlichen Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Für den inneren und sachlichen Zusammenhang mit der als Beschäftigung versicherten Tätigkeit sprechen nach Ansicht des Gerichts folgende Punkte:

  • Das Turnier war Gegenstand des als Agenda bezeichneten Programms einer eindeutig betrieblichen Veranstaltung.
  • Aus der Agenda ergaben sich keine Hinweise für eine Trennung zwischen dienstlichen Programmpunkten und Freizeitbeschäftigung.

Selbst wenn es sich bei dem Volleyball-Spiel um eine gemischte Tätigkeit gehandelt habe, wäre der Unfall nur dann nicht versichert gewesen, wenn „die eigenwirtschaftliche Motivation für die konkrete Betätigung wesentlich gewesen wäre“.

Keine eigenwirtschaftliche Motivation

Diese eigenwirtschaftliche Motivation beurteilt sich danach, ob der Versicherte die Verrichtung auch ohne die betriebliche Veranlassung vorgenommen hätte.

Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass davon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne. Die Unfallversicherung muss folglich zahlen.

(LSG NRW, Urteil v. 11.03.2014, L 15 U 731/12).

Vgl. zum Thema Arbeitsunfall auch:

Zur Abgrenzung Arbeitsunfall/Freizeitaktivität

Gesetzliche Unfallversicherung: Rechtsfragen zum Schutz bei Arbeits- und Wegeunfällen oder guten Taten

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