Unfälle auf dienstlich veranlassten Veranstaltungen werfen oftmals schwierige Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Eintrittspflicht der Unfallversicherung auf.

Besonders deutlich tritt das Problem bei dienstlich veranlassten Sportveranstaltungen in Erscheinung, die einerseits der geschäftlichen Kontaktpflege u.ä. dienen können, die aber von den Arbeitnehmern auch zum privaten Vergnügen wahrgenommen werden.

In einem aktuellen Fall hat das Hessische LSG die maßgeblichen Abgrenzungskriterien deutlich herausgearbeitet: Ein Baumarktleiter kämpfte um die Anerkennung eines Ereignisses aus dem Jahr 1991 als Arbeitsunfall. Ein Lieferant von Baumärkten hatte zu einem Treffen der Baumarktleiter geladen. Neben fachlichen Veranstaltungspunkten sah die Tagesordnung für den frühen Abend die Austragung eines Fußballfreundschaftsspiels vor. Bei diesem Spiel zog sich der Kläger sich eine schwere Verletzung des rechten Kniegelenks zu, die nicht mehr völlig ausheilte. Den späteren Antrag des Klägers auf Gewährung einer Unfallrente lehnte die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei dem Unfallereignis habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. 

Zurechnungszusammenhang ist wertend zu ermitteln

Nach der Definition des Hessischen LSG begründen Unfälle den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann, wenn zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dieser sei durch eine bewertende Betrachtung der konkret zum Unfall führenden Verrichtung zu ermitteln. Im zur Entscheidung stehenden Fall sei dieser innere Zusammenhang nicht intensiv genug, um den gewünschten Versicherungsschutz auszulösen.

Bei betrieblichen Veranstaltungen kein Rundumschutz

Nach Auffassung der Richter besteht auf Dienstreisen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung grundsätzlich Versicherungsschutz. Dies gelte aber nicht rund um die Uhr. Wie sonst auch, sei vielmehr danach zu differenzieren, ob die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit dem Bereich der dienstlich geschuldeten Leistungen oder eher den Privatinteressen des Beschäftigten zuzurechnen sei. Die Teilnahme an dem Fußballspiel sei dem Arbeitgeber nicht dienstlich geschuldet gewesen, auch wenn dieser in Bezug auf die Teilnahme des Beschäftigten möglicherweise eine gewisse Erwartungshaltung gehabt habe. Die unmittelbare zeitliche Verknüpfung mit einer Dienstreise ändere hieran nichts.

Fußballspiel dient nur peripher betrieblichen Zwecken

Nach Auffassung der Richter war das Fußballspiel auch kein notwendiger inhaltlicher Bestandteil der Dienstreise. Dieses hätte eher zum Rahmenprogramm gehört, diente der Auflockerung und dem privaten Spaß der Teilnehmer.

Arbeitgeber kann nicht entscheiden, was unter die Unfallversicherung fällt

Nach Auffassung der Sozialrichter hätte selbst eine Weisung des Arbeitgebers, an dem Fußballspiel teilzunehmen, an diesem Ergebnis nichts geändert. Der Unternehmer habe es nicht in der Hand, eigenmächtig zu entscheiden, welche Tätigkeiten unter die Unfallversicherung fallen und welche nicht. Sonst könnte er jede beliebige Freizeitveranstaltung mit umfassendem Versicherungsschutz veredeln. Im Ergebnis ging der verletzte Baumarktleiter leer aus.

(Hessisches LSG, Urteil v. 15.3.2011, L 3 U 64/06)