Freistellung von Betriebsräten von der Arbeit: Rechtsgrundsätze

Ab einer gewissen Unternehmensgröße können Betriebsratsmitglieder, häufig sind es der BR-Vorsitzende und sein Stellvertreter, ganz oder teilweise von ihrer Arbeit freigestellt werden, um sich stattdessen der Betriebsratstätigkeit zu widmen. Welche Grundsätze und Rechtsfolgen sind dabei zu beachten?

Laut Betriebsverfassungsgesetz hat die Erfüllung der Arbeit als Betriebsrat Vorrang vor den sonstigen beruflichen Tätigkeiten. Betriebsratsmitglieder sind daher gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer Arbeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

Voraussetzung für eine Freistellung ist

  • dass während der Freistellung Betriebsratsaufgaben erfüllt werden sollen und,
  • dass für diesen Zweck eine Freistellung erforderlich ist.

Varianten und Gründe der Betriebsratsfreistellung

Zu unterscheiden sind dabei unterschiedliche Ansprüche auf Freistellung. Es kommen dabei die folgenden in Betracht:

  • Freistellung aus konkretem Anlass,
  • Vollständige Freistellung aufgrund der Betriebsgröße,
  • Freistellung zum Erwerb erforderlicher Kenntnisse und
  • Freistellung zum Erwerb geeigneter Kenntnisse.

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AGG-sichere Stellenausschreibungen / Zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch / Formvorschriften für den Arbeitsvertrag beachten / Wie lange dauert die Probezeit, ist sie verlängerbar? Wann kann ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden

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Einzuhaltende Arbeitszeiten / Welche Arbeitszeiten müssen erfasst werden? Was ist beim Thema Urlaub zu beachten? Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit / Mutterschutz und Elternzeit / Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung  

  • Was ist bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?

Welche Voraussetzungen müssen für eine Kündigung vorliegen? Worauf müssen Sie bei Ablauf der Befristung unbedingt achten? Wie und wann ist ein Aufhebungsvertrag möglich?

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Wofür werden Betriebsräte von der Arbeit freigestellt, wofür nicht?

Als entsprechende Betriebsratsaufgaben kommen vor allem die im BetrVG genannten Aufgaben des Betriebsrates in Betracht. So hat beispielsweise eine Freistellung

  • für Betriebsratssitzungen,
  • Besprechungen mit Behörden und
  • Gespräche mit Mitarbeitern zu erfolgen.

Nicht hierzu gehört hingegen die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen.

Ist es im Einzelfall aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, Aufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen, hat ein Betriebsrat einen Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich (§ 37 Abs.3 BetrVG). Dieser Ausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren. Sollte dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein, ist die außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Betriebsratstätigkeit entsprechend der Regelungen zum Ausgleich von Überstunden zu vergüten. Für eine Freistellung aus konkretem Anlass bedarf es keiner Genehmigung des Arbeitgebers. Das Betriebsratsmitglied hat sich jedoch beim Arbeitgeber ab- und wieder anzumelden.

Vollständige Freistellung aufgrund der Betriebsgröße

Ab einer Anzahl von mindestens 200 Mitarbeitern besteht je nach Anzahl der Mitarbeiter des Betriebes ein Anspruch auf vollständige Freistellung von einer bestimmten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG). Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bestimmt sich anhand der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auf Grundlage der folgenden Staffelung:

200 bis 500 Arbeitnehmer

1 Betriebsratsmitglied

501 bis 900 Arbeitnehmer

2 Betriebsratsmitglieder

901 bis 1500 Arbeitnehmer

3 Betriebsratsmitglieder

1501 bis 2000 Arbeitnehmer

4 Betriebsratsmitglieder

2001 bis 3000 Arbeitnehmer

5 Betriebsratsmitglieder

3001 bis 4000 Arbeitnehmer

6 Betriebsratsmitglieder

4001 bis 5000 Arbeitnehmer

7 Betriebsratsmitglieder

5001 bis 6000 Arbeitnehmer

8 Betriebsratsmitglieder

6001 bis 7000 Arbeitnehmer

9 Betriebsratsmitglieder

7001 bis 8000 Arbeitnehmer

10 Betriebsratsmitglieder

8001 bis 9000 Arbeitnehmer

11 Betriebsratsmitglieder

9001 bis 10000 Arbeitnehmer

12 Betriebsratsmitglieder

> 10000 Arbeitnehmer

Je angefangene 2000 Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied mehr

Der Betriebsrat wählt die nach dieser Tabelle freizustellende Anzahl von Betriebratsmitgliedern selbst. Über die freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist im Voraus mit dem Arbeitgeber zwar zu beraten, dieser muss der Freistellung jedoch nicht zustimmen. Die gewählten Betriebsratsmitglieder sind nach der Wahl dem Arbeitgeber lediglich bekanntzugeben.

Teilfreistellungen

Nach § 38 Abs.1 BetrVG kann der Betriebsrat die Freistellungen auch auf mehrere Teilfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern aufteilen. So können Betriebsräte einerseits an der Betriebsratsarbeit teilnehmen, andererseits verlieren sie aber nicht den Anschluss im Berufsleben. Die Anzahl der Teilfreistellungen darf dabei jedoch insgesamt nicht größer ausfallen, als die Zahl der Freistellungen gemäß obiger Tabelle.

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Hintergrund: Freistellung nach BetrVG

Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Schmälerung des Arbeitsentgeltes nur insoweit zu befreien, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

Ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig Betriebsratsaufgaben in einem solchen Umfang wahrzunehmen, dass es erforderlich ist, bestimmte Betriebsratsmitglieder gänzlich ohne Prüfung des Einzelfalles von ihrer Arbeitsverpflichtung zu befreien. 

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeitspflicht befreit, nicht aber von ihren sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie müssen sich insbesondere während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb aufhalten (LAG Rheinland-Pfalz v. 08.11.2007, 9 TaBV 37/07). Verlassen sie den Betrieb, um Betriebsratstätigkeiten außerhalb wahrzunehmen, müssen sie sich abmelden, und zwar unter Angabe des entsprechenden Grundes (BAG, 31.05.1989, 7 AZR 277/88). Sie haben sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu widmen (BAG, 20.08.2002, 9 AZR 261/01).

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium


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