Handlungspflichten und Möglichkeiten des Betriebsrats bei Mobbing im Betrieb
Nach ständiger Rechtsprechung ist Mobbing durch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte gekennzeichnet, bei dem nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen.
Ein von Mobbing betroffener Arbeitnehmer hat das Recht, sich gem. § 84 BetrVG mit seinem Mobbing-Problem an den Betriebsrat zu wenden, der Betriebsrat muss aber auch von sich aus aktiv werden, wenn er von dem Problem Kenntnis hat.
Betriebsrat muss bei Mobbing beim Arbeitgeber auf Abhilfe dringen
Hält der Betriebsrat die Beschwerde oder die Problemschilderung für berechtigt oder relevant, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe dieses Zustandes hinwirken. Ist der Betriebsrat mit einer entsprechenden Antwort oder Reaktion des Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er die Angelegenheit vor die Einigungsstelle bringen, die dann zu entscheiden hat, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, um den Misstand zu beheben.
Wenn Mobbing den Betriebsfrieden gefährdet
Erreicht das Mobbing ein Maß, dass den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stört, kann ein Betriebsrat nach § 104 BetrVG die Entlassung oder Versetzung des Mobbenden verlangen. Wobei das Problem oft darin besteht, dass Rollen und Beteiligungsanteile nicht immer ganz einfach zuzuschreiben sind. Hier kann eine Mediation u. U. hilfreich sein.
Weigert sich der Arbeitgeber, einem solchen Ansinnen des Betriebsrates nachzukommen, haben hierüber ggf. die Arbeitsgerichte zu entscheiden.
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Inhalte sind u. a.
- Einstellung neuer Mitarbeiter
AGG-sichere Stellenausschreibungen / Zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch / Formvorschriften für den Arbeitsvertrag beachten / Wie lange dauert die Probezeit, ist sie verlängerbar? Wann kann ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden
- Rechtsfragen zum Arbeitsverhältnis
Einzuhaltende Arbeitszeiten / Welche Arbeitszeiten müssen erfasst werden? Was ist beim Thema Urlaub zu beachten? Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit / Mutterschutz und Elternzeit / Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
- Was ist bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?
Welche Voraussetzungen müssen für eine Kündigung vorliegen? Worauf müssen Sie bei Ablauf der Befristung unbedingt achten? Wie und wann ist ein Aufhebungsvertrag möglich?
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Der Betriebsrat kann sich zum Umgang mit Mobbing schulen lassen
Um die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, kann der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers an entsprechenden Schulungen teilnehmen, zumindest wenn hinreichende Anzeichen für Mobbing im Betrieb erkennbar sind (§ 37 BetrVG).
Eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbingtendenzen sichtbar werden bzw. eine betriebliche Konfliktsituation oder ein sonstiger aktueller betriebsbezogener Anlass dargelegt wird.
Anlaufstellen und Betriebsvereinbarungen
Es kann auch Sinn machen, im Rahmen von Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Unternehmen Anlaufstellen für Mobbingopfer zu schaffen.
Nach bislang überwiegender Ansicht kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen.
Vorteile einer Betriebsvereinbarung über Mobbing:
Eine Betriebsvereinbarung etabliert einen für alle Mitarbeiter verbindlichen Verhaltenscodex.
- Eine Betriebsvereinbarung gibt der Führungskraft eine Grundlage und eine Anleitung, konsequent gegen Mobbing vorzugehen.
- Mobben wird durch Betriebsvereinbarungen demonstrativ mit festgelegte Sanktionen bis hin zur Kündigung bedroht.
- Das Unternehmen und der Betriebsrat signalisieren soziales Problembewusstsein.
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Hintergrund:
Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bei Mobbing
Der Betriebsrat hat gem. § 75 Abs. 1 BetrVG; § 80 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt und alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.
Neben dieser Überwachungsaufgabe obliegt dem Betriebsrat nach § 75 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats auch die Abwehr von Mobbing am Arbeitsplatz und der Schutz der Betroffenen gehören.
Der Betriebsrat hat nach § 85 BetrVG Beschwerden betroffener Arbeitnehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken.
§ 104 BetrVG gibt ihm das Recht, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung diskriminierender Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Betriebsrat stehen außerdem auch Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu, die ihn berechtigen können, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Prävention vor und zur Vorgehensweise bei eventuell auftretenden Mobbingsachverhalten im Betrieb abzuschließen.
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