Corona-Krise: SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard

Um Arbeitnehmer zu schützen, gibt es mittlerweile einen neuen SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard. Er soll die Corona-Infektionsgefahr am Arbeitsplatz senken, aber auch mittelbare Pandemiefolgen erfassen und gilt unmittelbar für alle Betriebe, in denen "vor Ort" gearbeitet wird, aber auch für das Homeoffice. Eine Nichtbeachtung kann Haftungsfolgen für Arbeitgeber entfalten.

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten bundesweit Kontaktverbote und für verschieden Betriebe - mittlerweile teilweise wieder gelockerte - Betriebsuntersagungen.

Sie prägen aktuell das gesellschaftliche und geschäftliche Lebens und haben erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt. In der Vielzahl der weiter arbeitenden Betriebe (Lebensmittelhandel, Krankenhäuser, Bauwirtschaft, Verkehrsbetriebe, Versanddienste) ist die Infektionsgefahr für die Beschäftigten besonders hoch. Dem muss der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Maßnahmen begegnen, zu denen sich nun auch teilweise noch eine generelle Maskenpflicht über bestimmte Berufsgruppen hinaus gesellen wird. 

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion

In Betrieben sind die Arbeitgeber schon von Gesetzes wegen aufgerufen, die Verantwortung für den Schutz ihrer Beschäftigten vor einer Covid-19-Infektion zu übernehmen, §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG.

Um den Arbeitgebern die Erkenntnis und die Einsicht in die notwendigen Maßnahmen zu erleichtern, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder Arbeitsschutzstandards für den Umgang mit der Coronakrise erarbeitet. Auch der Bundesregierung wurde das Papier als Arbeitsgrundlage für weitere Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung vorgelegt.

Regeln des „SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ gelten ab sofort 

Die neuen Regeln gelten, so Bundesarbeitsminister Heil, unmittelbar und sofort für alle Unternehmen, in denen noch vor Ort gearbeitet wird. Bei den anderen Betrieben haben die Arbeitnehmer mit der Wiedereröffnung bzw. der Rückkehr aus dem Homeoffice den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Umsetzung. Branchenspezifischen Umsetzungen der Details werden zur Zeit durch die Berufsgenossenschaften erarbeitet.

Coronaschutz erfordert Verhältnisprävention und Verhaltensprävention

Die allgemeine Systematik des Arbeitsschutzes fordert vom Arbeitgeber primär Maßnahmen der Verhältnisprävention gemäß § 4 ArbSchG und erst sekundär Maßnahmen der Verhaltensprävention. Die Verhältnisprävention betrifft in erster Linie die Arbeitsbedingungen wie Gefahrstoffe, Lärm, physische und psychische Belastungen, die Verhaltensprävention betrifft die Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens des Arbeitnehmers selbst. Die Prävention gegen Ansteckungsgefahren mit dem Corona-Virus erfasst beide Bereiche.

BAMS fordert betriebliches Maßnahmenkonzept gegen Covid-19-Ansteckungen

Vor diesem Hintergrund fordert das BAMS-Papier zunächst ein betriebliches Maßnahmenkonzept für vorübergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Covid-19-Virus. Sämtliche betrieblichen Maßnahmen sind dem Zweck zu unterstellen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Beschäftigten zu schützen.

Arbeitsplatzgestaltung nach SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard

  • Arbeitsplätze sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Mitarbeitern halten können.
  • Nach Möglichkeit sind die Arbeitsplätze durch Schutzvorrichtungen wie transparente Plastikwände voneinander abzugrenzen.
  • Zwingend sind solche Trennwände bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (Kassierer in Lebensmittelgeschäften).

Sanitärräume und Gemeinschaftsräume

Besonders in den von vielen Arbeitnehmern genutzten Räumen ist die Beachtung der Hygieneanforderungen das Gebot der Stunde. In Sanitärräumen, aber auch in anderen Gemeinschaftsräumen und Pausenräumen sind Seife, Handtuchspender und Desinfektionsspender zur Verfügung zu stellen.

Die Räume sind je nach Nutzungsintensität in regelmäßigen, deutlich häufiger als sonst üblichen Abständen zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Dies gilt auch für Türklinken und Handläufe in den gesamten Betriebsräumen. Tische und Stühle sind in Kantinen mit ausreichendem Abstand aufzustellen, sodass eine Einhaltung des vorgeschriebenen persönlichen Mindestabstandes gewährleistet ist. Warteschlangen an den Essensausgaben sind zu vermeiden. Gegebenenfalls ist eine organisatorische Regelung erforderlich, die für die verschiedenen Betriebsabteilungen unterschiedliche Zeitfenster zur Nahrungsaufnahme vorsieht.

Lüftung gegen das Virus 

Angesichts der Pandemie ist eine gute Luftqualität in den Betriebsräumen besonders wichtig, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern schnell steigt. Das Übertragungsrisiko über raumlufttechnische Anlage wird vom BMAS als gering eingestuft, von einer Abschaltung wird daher abgeraten. Empfohlen wird die Verwendung von Geräten mit einer Filterung der Zuluft sowie eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Geräte.

Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen und die Landwirtschaft

Auf Baustellen und in der Landwirtschaft sollen möglichst kleine Teams von maximal 2-3 Personen eingesetzt werden, um eine Vielzahl wechselnder Kontakte zu vermeiden. Dies gilt auch für Fahrten zur Arbeitseinsätzen. Auf Baustellen sind zusätzliche Einrichtungen zur Ermöglichung von Handhygiene zu schaffen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind durch organisatorische Maßnahmen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.

Coronaschutz für Paketdienste

Für Paketdienste sieht das BMAS eine besondere Ausstattung der Fahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene, zur Desinfektion, mit Papiertüchern und Müllbeuteln vor. Bei der Tourenplanung ist die Möglichkeit der Nutzung sanitärer Einrichtungen und in diesem Zusammenhang die Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume zu berücksichtigen.

Corona-Thema Home-Office

Arbeitnehmern in Großraumbüros soll nach Möglichkeit die Arbeit im Home-Office ermöglicht werden. Den Unternehmen wird vorgeschlagen, für das Home-Office klare Arbeitsprozesse zu definieren, die Erwartungen an die Erfüllung der Arbeitszeit und Arbeitsleistung exakt vorzugeben und eine Vereinbarung über die Zeiträume der telefonischen und oder digitalen Erreichbarkeit zu treffen. Empfohlen werden darüber hinaus regelmäßige virtuelle Besprechungen, um die Kommunikation im Team aufrechtzuerhalten und Präsenzzeiten für das Home-Office vorzugeben.

Dienstreisen und Meetings in Zeiten der Pandemie

Hier gilt eine absolute Beschränkung auf das unabdingbar Notwendige sowie in möglichst weitem Umfang die Nutzung technischer Alternativen wie Online-Meetings, Telefon- oder Videokonferenzen.

Weitere Schutzmaßnahmen im SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard

  • Arbeitsmittel/Werkzeuge

Handwerkzeuge wie Scheren bei Friseuren oder Hammer und Meißel auf der Baustelle sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen. Hierbei sei aber zu beachten, dass durch Schutzhandschuhe keine zusätzlichen Gefahren, zum Beispiel durch die Erfassung rotierender Teile, entstehen.

  • Schutzabstände kennzeichnen

An allen Stellen, an den erfahrungsgemäß Personenschlangen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben), sollen Schutzabstände mit Klebeband auf der Erde oder an den Wänden markiert werden.

  • Gestaltung von Arbeitszeit und Pausen

Der Arbeitgeber soll geeignete Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung der Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen vorsehen (versetzte Pausen). Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit sollen geeignete organisatorische Maßnahmen ein zu enges Zusammentreffen von Arbeitnehmern auf engem Raum vermeiden (Umkleideräume). Auch hier wird die Abgrenzung von Schutzflächen durch Klebeband empfohlen.

  • Arbeitskleidung

Die Nutzung von Arbeitskleidung und auch persönlicher Schutzausrüstung darf nur personenbezogen erfolgen. Zu diesem Zweck ist die Arbeitskleidung auch personenbezogen aufzubewahren. Sowohl die Arbeitskleidung als auch die Schutzkleidung sind regelmäßig zu desinfizieren bzw. zu wechseln.

  • Dokumentationspflicht bei betriebsfremden Personen

Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit zu beschränken. Falls dies nicht zu umgehen ist, sollen die persönlichen Daten der betriebsfremden Personen sowie der Zeitraum ihrer Anwesenheit dokumentiert werden. Betriebsfremde Personen müssen darüber hinaus über die Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Personen mit Corona- Symptomen ist der Zutritt zu verwehren.

Bewältigung von typischen Pandemieproblemen im Betrieb

  • Verdachtsfälle

Zeigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anzeichen einer Infektion wie Fieber, Husten oder Atemnot, sollen der/die Betreffende sofort aufgefordert werden, das Betriebsgelände zu verlassen und sich zur Abklärung an das Gesundheitsamt bzw. einen Arzt zu wenden.

  • Psychische Belastungen minimieren

Arbeitgeber sollen beim Umgang mit ihren Beschäftigten mögliche Ängste infolge der Coronakrise berücksichtigen. Das BMAS rät hier insbesondere zu sachlichen und umfassenden Unterweisungen und Informationsangeboten sowie zu einem regelmäßigen kollegialen Austausch, gegebenenfalls zu Beratungsangeboten durch betriebsärztliche Dienste.

  • Persönliche Schutzausrüstung

Arbeitnehmern, die mehrfach Kontakt zu anderen Personen haben bzw. bei denen die Einhaltung der vorgegebenen Schutzabstände nicht immer möglich ist, soll der Arbeitgeber eine persönliche Schutzausrüstung, insbesondere einen Mund-Nasen-Schutz sowie geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen.

  • Regelmäßige Unterweisung

Das BMAS rät darüber hinaus zu einem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer aktiven Unterweisung der Beschäftigten und der Führungskräfte in Hygieneregeln und sonstigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber soll seinen Mitarbeitern die klare Haltung vermitteln, dass Gesundheitsschutz allen anderen Belangen vorgeht.

Wichtig: Umgang mit Risikogruppen

Insbesondere gegenüber den in seinem Betrieb beschäftigten Risikogruppen, also Arbeitnehmern über 60 oder Arbeitnehmern mit entsprechenden Vorerkrankungen, soll der Arbeitnehmer eine möglichst individuelle Beratung, gegebenenfalls durch den Betriebsarzt anbieten. Betriebsärzte sind in solchen Fällen auch häufig in der Lage, den Arbeitgebern geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz, individuell abgestimmt auf den jeweiligen Arbeitnehmer vorzuschlagen.

Hinweis: Auch Schwangere bedürfen eines besonderen Schutzes. Sie gehören nach derzeitigen Erkenntnissen zwar nicht grundsätzlich zur Risikogruppe, jedoch besteht hier eine erhöhte Gefahr durch die Möglichkeit, dass bei einer Infektion später nicht ausreichend Medikamente oder Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen.

Umfassende Veröffentlichung des Covid-19 Arbeitsschutzstandards vorgesehen

Das Papier des BMAS sieht eine Verpflichtung von BAuA, BDA, DGB, DGUV sowie den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder vor, die Covid-19 Arbeitsschutzstandards zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu veröffentlichen und auf die branchenspezifischen Konkretisierungen zu verweisen, u.a. auf ihren Homepages. Geprüft wird zur Zeit noch, einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von Covid-19“ beim BMAS einzurichten, der unter anderem Empfehlungen zur jeweils aktuellen Situation zum Schutz der Beschäftigten veröffentlicht.

BAMS-Covid-19 Schutzstandard kann Rechtswirkungen entfalten

Mit den vom BMAS vorgelegten und auf breiter Grundlage von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erarbeiteten Standards soll Arbeitgebern die Bedeutung des Gesundheitsschutzes ihrer Arbeitnehmer in Zeiten von Covid-19 in besonderer Weise nahegebracht werden. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzen die Standards nicht. Das heißt aber nicht, dass sie keinerlei Rechtswirkungen entfalten könnten. Sollten Arbeitnehmer durch Nichtbeachtung dieser Standards in Einzelfällen zu Schaden kommen, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass Gerichte bei Nichtbeachtung dieser Standards durch einen Arbeitgeber, dem das Papier bekannt war, hierin eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 – 5 ArbSchG sehen und diesen zur Haftung heranziehen könnte.

Besondere Verantwortung der Arbeitgeber in einer besonderen Situation

Nicht nur die mögliche mittelbare Rechtswirkung und die daraus folgende Haftungsgefahr, sondern auch die besondere Verantwortung in der aktuellen Pandemie-Situation sollte Arbeitgeber veranlassen, die Standards nach Möglichkeit zu beachten, auch wenn nicht in jedem Betrieb alles möglich ist.

SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard (pdf)

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