Beschäftigungsverbot vor Arbeitsantritt kippt Lohnanspruch nicht

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat bei einem Beschäftigungsverbot auch einen Lohnanspruch, wenn sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeit zuvor noch nicht angetreten hat. Der Lohnanspruch setzt keine vorherige Arbeitsleistung, sondern nur ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Geklagt gegen ihren zahlungsunwilligen Arbeitgeber hatte ein junge Frau mit eine Risikoschwangerschaft.

Beschäftigungsverbote gehören zu Schwangerschaften als essentieller Teil des Mutterschutzes. Hände weg von potentiellen Krankheitsübertragungsgefahren, Schluss mit Nacharbeit etc. zum Schutz des werdenden Lebens.

Das ist für Arbeitgeber aufwändig, aber gesellschaftlich, sozial und menschlich akzeptiert.

Lohn auch ohne Arbeit bei Gefahr für Leben oder Gesundheit

Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit für sich selbst oder das ungeborenen Kind, darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Unter den Voraussetzungen von § 11 MuSchG hat sie einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts.

In einem etwas speziellen Fall tat sich der Arbeitgeber trotzdem schwer, dieser Arbeitgeberpflicht nachzukommen.

Eine junge Frau erhielt aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, hatte zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Tag für ihren neuen Arbeitgeber gearbeitet . Der sah sich nicht in der Lohnzahlungspflicht, weil die junge Frau ihr Arbeitsverhältnis erst nach Ausspruch des Beschäftigungsverbots hätte antreten sollen.

Im November auf den 1. Januar unterzeichnet

So sah der Zeitstrahl der Ereignisse auch:

  • Die Vertragsparteien hatten im November 2015 unterzeichnet.
  • Vereinbart wurde ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016.
  • Im Dezember 2015 wurde der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt.
  • Sie forderte unter Hinweis auf § 11 MuSchG den Lohn,
  • den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte.

Arbeitgeber zeigt Zahlungsunwilligkeit

Der Arbeitgeber begründete seine Zahlungsunwilligkeit damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin erfolgt sei. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied die Klage allerdings zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin. Seine Auffassung:

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Es komme einzig auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis an, so das Gericht. Das aber war mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstanden. Als weitere Voraussetzung sei es erforderlich, dass die Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterblieben sei. Auch dies sei der Fall.

Das Gericht konnte auch keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers hierdurch erkennen, da er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekomme. Das LAG hat  aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2016, 9 Sa 917/16).

Siehe zu dem Thema auch:

Das ist bei Beschäftigungsverboten zu beachten

Beschäftigungsverbot und Urlaub

Hintergrundwissen Beschäftigungsverbot:

Gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.

Es handelt es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot: Maßgebend sind allein der individuelle Gesundheitszustand der beschäftigten Arbeitnehmerin und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren.

Die Ursache der Gesundheitsgefährdung ist unerheblich. Es können auch psychische Belastungen ein Beschäftigungsverbot begründen (BAG Urteil v. 7.11.2007, 5 AZR 883/06).

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Der Arzt kann das Verbot wirksam mündlich (BAG, Urteil v. 11.11.1998, 5 AZR 49/98) wie auch schriftlich aussprechen. Letzteres ist die Regel.