Kurzbeschreibung

Bei Streitwerten bis 500 EUR kann das FG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern der Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt.

Vorbemerkung

Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage oder bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (Steuerbescheid) betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Möglichkeit gilt nur für das FG, nicht auch in der Rechtsmittelinstanz vor dem BFH. Das FG kann hier ohne mündliche Verhandlung entscheiden, auch wenn die Beteiligten nicht ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt haben. Das Gericht hat aber auch in diesem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. es muss die Beteiligten auf rechtserhebliche Umstände hinweisen, die ihnen möglicherweise bis dahin entgangen sind. Ferner hat das FG den Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Es muss also wie auch sonst den Sachverhalt von Amts wegen aufklären und darf insbesondere Beweisanträge nicht übergehen.

Auf Antrag eines Beteiligten muss jedoch mündlich verhandelt werden (§ 94a Satz 2 FGO).

Der Grundsatz, dass das FG auf einen ausdrücklichen Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen muss, gilt aber nicht uneingeschränkt. Dem FG verbleibt nämlich die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid nach § 90a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn die Beteiligten ausdrücklich mündliche Verhandlung beantragt haben. Denn § 90a FGO wird durch § 94a FGO nicht suspendiert.

Gegen einen ablehnenden Gerichtsbescheid steht dem Kläger sodann jedenfalls der Antrag auf mündliche Verhandlung offen (§ 90a Abs. 2 FGO), so dass ihm auch in diesem Fall die Möglichkeit, sein Begehren selbst dem Gericht mündlich vorzutragen, erhalten bleibt.

Klagemuster: Klage bei Streitwert bis 500 EUR

Steuerberater S. A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

An das Finanzgericht XY[1]

Klage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater S., Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St.-Nr.: ...

RBL-Nr.: ...

wegen Einkommensteuer 20..

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage.

Vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrags wird zunächst[3] beantragt,[4]

oder

In der mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich[5] folgender Antrag gestellt:

  • den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 20.. vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben
  • dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[6]
  • die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären[7]
  • das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären[8]
  • hilfsweise - oder - für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung, die Revision zuzulassen[9].

Begründung

Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten die PKW-Kosten der Ehefrau nicht anerkannt. Die Kfz-Kosten hätten zumindest mit dem Kilometer-Pauschsatz für Dienstreisen anerkannt werden müssen.

Der Streitwert liegt mit rund 400 EUR unter der Grenze von 500 EUR. Ich beantrage ausdrücklich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sondern eine solche anzuberaumen, um der Ehefrau des Klägers Gelegenheit zu geben, die Erforderlichkeit der Fahrten näher zu erläutern.[10]

.............................

Steuerberater S.

(eigenhändige Unterschrift)[11]

Anlagen

Prozessvollmacht[12]

Abschrift der Klage[13]

Kopie der angefochtenen Bescheide[14]

Kopie der Einspruchsentscheidung[15]

[1] Statt beim FG kann die Klage innerhalb der Klagefrist auch bei einer der Behörden i. S. von § 47 Abs. 2 FGO, i.d.R. beim FA, angebracht werden. Adressierung: "An das FG … über das FA …"
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann verpflichtet, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Der Klageantrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch erweitert werden, es sei denn, das Klagebegehren wurde eindeutig eingeschränkt. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen und um Teilbestandskraft zu vermeiden, empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt.
[4] Es ist üblich, den Antrag am Beginn der Klageschrift zu platzieren; er könnte aber auch an den Schluss der Klagebegründung gesetzt werden.
[5] Der Klageantrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch erweitert werden, es sei denn, das Klagebegehren wurde eindeutig eingeschränkt. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen und um Teilbestandskraft zu vermeiden, empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt.
[6] Ein Kostenantrag ist an sich nicht erforderlich, da das FG über die Kosten von Amts wegen entscheidet (§ 143 Abs. 1 FGO). Gleichwohl ist ein Kostenantrag allgemein üblich; im Sonderfall des § 137 FGO kann ein Antrag geboten sein.
[7] Der Antrag nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO sollte zur Vereinfachung schon in der Klageschrift gest...

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