Steuerberater S. A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

An das Finanzgericht XY[1]

Klage

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater S., Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter -

St.-Nr.: ...

RBL-Nr.: ...

wegen Einkommensteuer 20..

Im Namen und im Auftrag des Klägers[2] erhebe ich Klage.

Vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrags wird zunächst[3] beantragt,[4]

oder

In der mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich[5] folgender Antrag gestellt:

  • den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 20.. vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben
  • dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen[6]
  • die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären[7]
  • das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären[8]
  • hilfsweise - oder - für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung, die Revision zuzulassen[9].

Begründung

Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten die PKW-Kosten der Ehefrau nicht anerkannt. Die Kfz-Kosten hätten zumindest mit dem Kilometer-Pauschsatz für Dienstreisen anerkannt werden müssen.

Der Streitwert liegt mit rund 400 EUR unter der Grenze von 500 EUR. Ich beantrage ausdrücklich, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sondern eine solche anzuberaumen, um der Ehefrau des Klägers Gelegenheit zu geben, die Erforderlichkeit der Fahrten näher zu erläutern.[10]

.............................

Steuerberater S.

(eigenhändige Unterschrift)[11]

Anlagen

Prozessvollmacht[12]

Abschrift der Klage[13]

Kopie der angefochtenen Bescheide[14]

Kopie der Einspruchsentscheidung[15]

[1] Statt beim FG kann die Klage innerhalb der Klagefrist auch bei einer der Behörden i. S. von § 47 Abs. 2 FGO, i.d.R. beim FA, angebracht werden. Adressierung: "An das FG … über das FA …"
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1-3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann verpflichtet, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Der Klageantrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch erweitert werden, es sei denn, das Klagebegehren wurde eindeutig eingeschränkt. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen und um Teilbestandskraft zu vermeiden, empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt.
[4] Es ist üblich, den Antrag am Beginn der Klageschrift zu platzieren; er könnte aber auch an den Schluss der Klagebegründung gesetzt werden.
[5] Der Klageantrag kann auch nach Ablauf der Klagefrist noch erweitert werden, es sei denn, das Klagebegehren wurde eindeutig eingeschränkt. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen und um Teilbestandskraft zu vermeiden, empfiehlt sich ein derartiger Vorbehalt.
[6] Ein Kostenantrag ist an sich nicht erforderlich, da das FG über die Kosten von Amts wegen entscheidet (§ 143 Abs. 1 FGO). Gleichwohl ist ein Kostenantrag allgemein üblich; im Sonderfall des § 137 FGO kann ein Antrag geboten sein.
[7] Der Antrag nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO sollte zur Vereinfachung schon in der Klageschrift gestellt werden. Nur wenn das FG die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt, werden diese Kosten im Fall des Obsiegens erstattet. Dem Antrag wird wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts in aller Regel stattgegeben.
[8] Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage können nur wegen der Kosten - also nicht wegen des eigentlichen Urteilsausspruchs - für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 151 Abs. 3 FGO). Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird ebenfalls von Amts wegen entschieden. Gleichwohl ist ein entsprechender Antrag allgemein üblich.
[9] Ein hilfsweiser Antrag, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen, kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung der Rechtsprechungseinheit, Verfahrensmangel) gegeben sind. Zwar hat das FG über die Revisionszulassung von Amts wegen zu entscheiden. Ein hilfsweiser Antrag empfiehlt sich gleichwohl, damit die Frage der Zulassung nicht übersehen wird. Erreichen Sie bereits vom FG die Revisionszulassung, erübrigt sich das - rechtlich umständliche - Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren. Unter den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) fällt auch die Divergenz zur Rechtsprechung anderer Gerichte, nicht nur des BFH, sondern auch der Finanzgerichte oder z. B. des BVerwG.
[10] Die mündliche Verhandlung muss ausdrücklich beantragt werden. Andernfalls kann das FG nach billigem Ermessen ohne mündli-che Verhandlung entscheiden (§ 94a FGO).
[11] Die Schriftform erfordert eigenhändige handschriftliche Unterschrift (Ausnahmen: Telegramm, Telefax, Computerfax, elektronische Signatur, § 52a FGO); Para...

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