Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Sonstige Rückstellungen | 0970 | 3070 | Sonstige Rückstellungen | |
Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen | 2144 | 7362 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | |
Zinsertrag aus der Abzinsung von Rückstellungen | 2684 | 7142 | Zinsen und ähnliche Erträge | |
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 2735 | 4930 | Sonstige betrieblichen Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Rückstellungen haben den Sinn und Zweck, Aufwendungen dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden bzw. verursacht worden sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz. Rückstellungen können aus verschiedenen Gründen gebildet werden. Aufwendungen z. B. für eine künftige Abbruchverpflichtung bucht der Unternehmer auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).
Buchungssatz:
Aufwand |
an Sonstige Rückstellungen |
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