Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. A ist Buchhalter für seinen ebenfalls in Deutschland ansässigen Arbeitgeber G. Im Winter verbringt A 3 Monate im wärmeren W-Staat und arbeitet von dort aus mobil weiter für G. Seinen Wohnsitz in Deutschland behält A bei. In W-Staat begründet er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

  1. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht ein DBA, das der deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG) entspricht.
  2. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht kein DBA.

Muss G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen?

Ergebnis a

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. A hat als Arbeitnehmer grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. G ist ein inländischer Arbeitgeber.

Der Einkommensteuer unterliegen jedoch nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur bei unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier deshalb unbeschränkt steuerpflichtig. Daher muss G zunächst grundsätzlich den Lohnsteuerabzug vornehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, kommt es aber noch auf die Regelungen in dem DBA an.

Für die Anwendung des DBA ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat, da A hier seinen Wohnsitz hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist. Da A seine Tätigkeit in den 3 Monaten in W-Staat ausübt, ist W-Staat insoweit der Tätigkeitsstaat.

Für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gilt zunächst der Grundsatz, dass Arbeitslohn, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden kann. Der Arbeitslohn des A kann also zunächst nur in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert werden.

Anders ist dies aber, wenn die Arbeit im Tätigkeitsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Der Arbeitslohn kann also in W-Staat besteuert werden, wenn A seine Arbeit dort ausübt. A übt seine Arbeit in den 3 Monaten in W-Staat aus. Der dafür bezogene Arbeitslohn kann also in W-Staat besteuert werden.

Der Arbeitslohn kann aber trotz der Ausübung der Arbeit im anderen Staat nur im Ansässigkeitsstaat und nicht im Tätigkeitsstaat besteuert werden, wenn

  • der Arbeitnehmer sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

A hält sich 3 Monate in W-Staat auf und damit insgesamt nicht länger als 183 Tage in einem 12-Monatszeitraum. Sein Arbeitslohn wird von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber G gezahlt und damit von einem Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat W-Staat ansässig ist. Sein Arbeitslohn wird auch nicht von einer Betriebsstätte getragen, die Arbeitgeber G in W-Staat hat. Der Arbeitslohn kann daher nicht in W-Staat besteuert werden, sondern nur in Deutschland.

Daher muss G von dem Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen.

Hinweis

Die steuerliche Behandlung des A in W-Staat (z. .B Meldepflicht, Steuerpflicht, Steuererklärungspflicht, Steuerzahlungspflicht, Erstattungsanspruch) richtet sich nach den dortigen Regelungen.

Ergebnis b

Wenn zwischen Deutschland und W-Staat kein DBA besteht, ändert sich an der Pflicht des G, von dem Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vorzunehmen, nichts.

Die steuerliche Behandlung des A in W-Staat richtet sich nach den dortigen Regelungen. Sollte A in W-Staat steuerpflichtig sein und dort einer Besteuerung unterliegen, könnte die in W-Staat festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.

Dies geschieht aber noch nicht beim Lohnsteuerabzug, sondern erst im Rahmen der Veranlagung, A müsste die Anrechnung der in W-Staat gezahlten Steuer also in seiner Steuererklärung geltend machen.

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