Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für mehrere Monate in T-Staat tätig. Während seines Aufenthalts in T-Staat kann A wegen einer Erkrankung an 5 Tagen und wegen eines Streiks an 3 Tagen nicht arbeiten.

a) Nach dem DBA kommt es auf die Dauer des Aufenthalts an. Sind die Krankheitstage und die Streiktage bei der Aufenthaltsdauer mitzuzählen?

b) Nach dem DBA kommt es auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit an. Sind die Krankheitstage und die Streiktage bei der Ausübungsdauer mitzuzählen?

Ergebnis

a) Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise in T-Staat aufhält. Dies ist sowohl bei den Krankheitstagen als auch bei den Streiktagen der Fall. Die insgesamt 8 Tage sind also bei der Aufenthaltsdauer mitzuzählen.

b) Für die Berechnung der Ausübungsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält. An den Krankheitstagen und den Streiktagen ist dem A zwar die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ausnahmsweise nicht möglich. Dennoch hält sich A an diesen Tagen zur Arbeitsausübung in T-Staat auf. Daher sind die insgesamt 8 Tage auch bei der Ausübungsdauer mitzuzählen.

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