Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1.2024 (Dienstag, zugleich Tag der Anreise) bis zum 28.6.2024 (Freitag) jeweils von Montag bis Freitag in T-Staat tätig. Während dieser Zeit verbringt A auch die Samstage und Sonntage in T-Staat. Am 23.3. (Samstag) reist A in den Urlaub nach S-Staat. Vom 24.3. (Sonntag) bis zum 31.3. (Sonntag) hält sich A zu diesem Urlaub in S-Staat auf. Am 1.4. (Montag) reist A aus dem Urlaub in S-Staat zurück nach T-Staat. Vom 9.5. (Donnerstag) bis zum 20.5. (Montag) macht A Urlaub in T-Staat. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 29.6. (Samstag) bis zum 13.7. (Samstag) noch einen weiteren Urlaub in T-Staat. Am 14.7. (Sonntag) reist er zurück nach Deutschland.

  1. Nach dem DBA kommt es auf die Dauer des Aufenthalts an. An wie viel Tagen hält sich A in T-Staat auf?
  2. Variante zu 1.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 29.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.
  3. Nach dem DBA kommt es auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit an. An wie viel Tagen hält sich A zur Ausübung der Tätigkeit in T-Staat auf?
  4. Variante zu 3.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 29.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.

Ergebnis 1

Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise in T-Staat aufhält:

 
Von Bis Grund Tage
2.1.2024   Anreise nach T-Staat 1
3.1.2024 22.3.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit 80
23.3.2024   Reise von T-Staat nach S-Staat 1
24.3.2024 31.3.2024 Urlaub in S-Staat -
1.4.2024   Reise aus S-Staat nach T-Staat 1
2.4.2024 8.5.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit 37
9.5.2024 20.5.2024 Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit 12
21.5.2024 28.6.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit 39
29.6.2024 13.7.2024 Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit 15
14.7.2024   Abreise aus T-Staat 1
    Aufenthaltstage gesamt 187

Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht in T-Staat aufhält:

 
Von Bis Grund Tage
24.3.2024 31.3.2024 Urlaub in S-Staat 8
    Nicht-Aufenthaltstage gesamt 8

Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 14.7. beträgt 195 Tage.

Abzüglich der 8 Urlaubstage außerhalb T-Staat ergibt sich eine Aufenthaltsdauer von 187 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist.

Ergebnis 2 – Variante zu 1

Wenn A bereits am 29.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, fehlen ihm die 15 Aufenthaltstage des Urlaubs in T-Staat vom 29.6. bis zum 13.7. Damit erreicht A nur noch 172 Aufenthaltstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.

Ergebnis 3

Für die Berechnung der Ausübungsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:

 
Von Bis Grund Tage
2.1.2024   Anreise nach T-Staat mit Arbeitsausübung 1
3.1.2024 22.3.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Arbeitsausübung Montag bis Freitag
58
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
-
23.3.2024   Reise von T-Staat nach S-Staat -
24.3.2024 31.3.2024 Urlaub in S-Staat -
1.4.2024   Reise aus S-Staat nach T-Staat -
2.4.2024 8.5.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Arbeitsausübung Montag bis Freitag
27
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
-
9.5.2024 20.5.2024 Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit -
21.5.2024 28.6.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Arbeitsausübung Montag bis Freitag
29
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
-
29.6.2024 13.7.2024 Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit -
14.7.2024   Abreise aus T-Staat -
    Ausübungstage gesamt 115

Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:

 
Von Bis Grund Tage
3.1.2024 22.3.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
22
23.3.2024   Reise von T-Staat nach S-Staat 1
24.3.2024 31.3.2024 Urlaub in S-Staat 8
1.4.2024   Reise aus S-Staat nach T-Staat 1
2.4.2024 8.5.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
10
9.5.2024 20.5.2024 Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit 12
21.5.2024 28.6.2024 Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit  
   
  • Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
10
29.6.2024 13.7.2024 Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit 15
14.7.2024   Abreise aus T-Staat 1
    Nicht-Ausübungstage gesamt 80

Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 14.7. beträgt 195 Tage. Abzüglich der 80 Nicht-Ausübungstage ergibt sich eine Ausübungsdauer von 115 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.

Ergebnis 4 – Variante zu 3

Wenn A bereits am 29.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, ändert sich nichts, da die Urlaubstage schon bei der Ermittlung der Ausübungstage nicht berücksichtigt wurden. A erreicht auch hier 115 Ausübungstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge