(zu B.2.3.1 und B.2.3.2):

Eine Hausfrau nimmt am 2.5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin (Urlaubsvertretung) auf, die von vornherein bis zum 8.7. befristet ist und wöchentlich 6 Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a)

vom 2.1. bis 25.1.

(5-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage
b)

vom 31.3. bis 15.4.

(6-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage
c)

vom 2.5. bis 8.7.

(6-Tage-Woche)
= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage
zusammen = 108 Kalendertage/88 Arbeitstage
Berechnung der Kalendertage
Zeitraum c): Teilmonat vom 2.5. bis 31.5. = 30 Kalendertage
  Kalendermonat Juni = 30 Kalendertage
  Teilmonat vom 1.7. bis 8.7 = 8 Kalendertage
   

Die Beschäftigung zu c) ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der 1. Beschäftigung (am 2.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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