Leitsatz (redaktionell)

1. Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstandes können vor Abschluß der Betriebsratswahl selbständig angefochten werden.

2. Antragsberechtigt ist jeder, der durch die Einzelmaßnahmen des Wahlvorstandes in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen wird.

3. Der Wahlvorschlag ist kein Vorschlag des Listenvertreters, sondern aller, die ihn unterzeichnet haben.

Die ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung des Wahlvorschlages. Ein Wahlvorschlag wird durch die Streichung unrichtig und ist kein Wahlvorschlag im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 09.06.1972; Aktenzeichen 3 TaBV 1/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518968

BAGE 24, 480-486 (LT1-3)

BAGE, 480

DB 1973, 2052 (LT1-3)

NJW 1973, 1016

BetrR 1973, 243

ARST 1973, 98

SAE 1973, 234

AP § 14 BetrVG 1972, Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 35

AR-Blattei, ES 530.6 Nr 35

EzA § 14 BetrVG 1972, Nr 1

PraktArbR BetrVG §§ 13-20, Nr 62

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