Der Eintritt von Versicherungspflicht richtet sich ausschließlich nach den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen. Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beteiligte diese will und die gesetzlichen Voraussetzungen kennt oder kennen müsste.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB IV. Hiernach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip.[1]

So führt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Solange diese Voraussetzungen vorliegen und nicht etwa Versicherungsfreiheit (z. B. als Beamter) besteht, bleibt die Versicherungspflicht erhalten. Im Recht der Arbeitsförderung ist das "Versicherungspflichtverhältnis" allgemein in § 24 SGB III definiert.

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