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Versicherungspflicht

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Zusammenfassung

 
Begriff

Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und der Unfallversicherung vor, bedarf es zum Entstehen der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrages noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers. Versicherungspflicht entsteht grundsätzlich unabhängig von der Anmeldung und von der Beitragszahlung. Ansprüche in den Zweigen der Sozialversicherung begründen sich regelmäßig aus einer Versicherungspflicht heraus, welche grundsätzlich mit Beitragspflichten verbunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht ist geregelt für die Krankenversicherung in § 5 SGB V, Rentenversicherung in §§ 1 bis 4 SGB VI (Übergangsrecht in §§ 229 und 229a SGB VI), Pflegeversicherung in §§ 20 und 21 SGB XI (Übergangsregelung in § 141 SGB XI), Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) in §§ 25, 26 und 28a SGB III (Übergangsrecht u. a. in § 444, § 446 SGB III), Unfallversicherung in §§ 2 und 3 SGB VII (Übergangsrecht in § 213 SGB VII), Alterssicherung der Landwirte in § 1 ALG und Krankenversicherung der Landwirte in § 2 KVLG 1989 (Übergangsrecht in § 84 ALG und in § 63 KVLG 1989), Künstlersozialversicherung in § 1 KSVG (Übergangsrecht in § 56a KSVG).

Sozialversicherung

1 Entstehen der Versicherungspflicht

1.1 Versicherungspflicht kraft Gesetzes

Der Eintritt von Versicherungspflicht richtet sich ausschließlich nach den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen. Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beteiligte diese will und die gesetzlichen Voraussetzungen kennt oder kennen müsste.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB IV. Hiernach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflic...

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