Rz. 53

Der Gesamtbetriebsrat kann im Rahmen seiner originären Zuständigkeit auch Gesamtbetriebsvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe abschließen (BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 4/06[1]). Die Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats im Rahmen dieser Zuständigkeit umfassen auch die entsprechenden Initiativrechte (vgl. BAG, Urteil v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08[2]).

Hinsichtlich der Geltung von Gesamtvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG ist zu unterscheiden, ob diese vor oder nach der Einfügung des Halbsatzes 2 mit Wirkung ab dem 28.7.2001 (Datum des Inkrafttretens des BetrVerf-ReformG) abgeschlossen wurden: Wurden sie ab dem 28.7.2001 abgeschlossen, gelten sie uneingeschränkt für alle betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Betriebe.[3]. Wurden sie hingegen bis zum 27.7.2001 abgeschlossen, gelten sie nur dann für betriebsratsfähige, aber betriebsratslose Betriebe, wenn sie unterschiedslos für alle Betriebe des Unternehmens abgeschlossen wurden[4] und sonstige Anhaltspunkte fehlen, die eine Auslegung rechtfertigen, dass betriebsratslose Betriebe nicht erfasst werden sollen. Bezog sich die Gesamtvereinbarung dagegen nur auf einzelne Betriebe des Unternehmens, so kommt eine Geltungserstreckung auf die betriebsratslosen Betriebe nicht in Betracht.

[1] AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 43.
[2] NZA 2009 S. 1049.
[3] Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 31.
[4] Fitting, § 50 BetrVG Rz. 31.

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