Rz. 11

Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat wegen der häufig unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (BAG, Urteil v. 31.8.1994, 7 AZR 893/93).[1]

 
Praxis-Beispiel

Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor allem die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats, des Betriebsausschusses und der sonstigen Ausschüsse des Betriebsrats sowie an Betriebs- und Abteilungsversammlungen.

Weiterhin zählt zu ihnen, sofern das Betriebsratsmitglied dorthin entsandt ist, die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats und des Wirtschaftsausschusses. Darin erschöpfen sich die Aufgaben aber nicht; zu ihnen gehören vielmehr auch, soweit der Betriebsrat ein Mitglied damit betraut hat, die Beteiligung an Betriebsbesichtigungen der Gewerbeaufsichtsbeamten, die Überprüfung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, die Teilnahme an einem Arbeitsmarktgespräch auf Einladung des Arbeitsamts (vgl. BAG, Beschluss v. 23.9.1982, 6 ABR 86/79), die Abhaltung von Sprechstunden, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden, Besprechungen mit Gewerkschaftsbeauftragten, soweit diese nach § 2 Abs. 1 um Unterstützung gebeten werden. Soweit Betriebsratsarbeit gem. § 37 Abs. 2 nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Betriebsrat nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb, damit er seine Aufgaben als Betriebsrat im Betrieb vornehmen kann (LAG München, Beschluss v. 28.9.2005, 9 TaBV 58/05). Auch im Vorfeld von Betriebsratssitzungen muss das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ruhezeit gem. § 5 Abs. 1 ArbZG erforderlich ist (BAG, Urteil v. 18.1.2017, 7 AZR 224/15[2]). Nach Ansicht des BAG ergebe sich dies bereits aus der Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG, wobei offen bleiben könne, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG sei und deshalb § 5 Abs. 1 ArbZG direkt Anwendung finde.

 

Rz. 12

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, einen Arbeitnehmer vor Gericht zu vertreten (vgl. BAG, Urteil v. 19.5.1983, 6 AZR 290/81); ebenso die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen (LAG Köln, Beschluss v. 30.6.2000, 11 (12) TaBV 18/00 ).[3] Deshalb ist er auch nicht berechtigt, Betriebsratsmitglieder als Beobachter zu einem Termin in dem Kündigungsrechtsstreit eines Betriebsangehörigen zu entsenden, auch wenn der Rechtsstreit von allgemeiner Bedeutung für die Ordnung des Betriebs ist. Die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung gehört zu den Amtsobliegenheiten nur, wenn der Betriebsrat selbst Beteiligter in einem Beschlussverfahren ist (BAG, Urteil v. 19.5.1983, 6 AZR 290/81).[4] Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört auch nicht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen. Das gilt auch dann, wenn es sich um den Abschluss eines Firmentarifvertrags handelt und das Betriebsratsmitglied der Tarifkommission angehört.[5] Bei der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitskreis sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 ebenfalls regelmäßig nicht erfüllt (LAG Hamm, Urteil v. 13.5.2005, 13 Sa 2307/04 ).[6] Auch die Wahrnehmung sonstiger Ehrenämter, z. B. als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- oder Sozialgerichten oder in Organen der sozialen Selbstverwaltungskörperschaften, gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats.[7] Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl fällt ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich des Betriebsrats, sondern des Wahlvorstands (BAG, Urteil v. 10.11.1954, 1 AZR 99/54) (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1).

[1] NZA 1995, 225; GK/Weber § 37, Rz. 30; strenger HWK/Reichhold § 37, Rz. 9.
[2] Pressemitteilung des BAG Nr. 1/2017 v. 18.1.2017.
[3] NZA-RR 2001, 255.
[4] GK/Weber, § 37 Rz. 37.
[5] Fitting, § 37 Rz. 31.
[6] AuA 2005, 744.
[7] Fitting§ 37 Rz. 31; GK/Weber, § 37 Rz. 39.

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