Erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG ist immer die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, an Ausschusssitzungen, wenn das Betriebsratsmitglied dem Ausschuss angehört, und an Sitzungen anderer Gremien, denen das Betriebsratsmitglied angehört. Aber auch außerhalb solcher Sitzungen ist das Betriebsratsmitglied von der Arbeit zu befreien, wenn es bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsbefreiung für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Das BAG[1] verlangt, dass ein "vernünftiger Dritter" bei der Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde.

Hier wird deutlich, dass es auf die jeweilige Größe und Art des Betriebs, die Vielfalt der dem jeweiligen Betriebsrat obliegenden Aufgaben und auch die Aktivität des jeweiligen Betriebsrats ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor allem die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats, des Betriebsausschusses und der sonstigen Ausschüsse des Betriebsrats sowie an Betriebs- und Abteilungsversammlungen.

Erforderlich ist stets die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, selbst wenn die Betriebsratssitzung als solche nicht erforderlich ist.[2]

Sonst gilt für die Erforderlichkeit: Entscheidend ist, was das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Dem Betriebsrat steht ein Beurteilungsspielraum zu.[3]

Weiterhin zählt zu den Aufgaben, sofern das Betriebsratsmitglied dorthin entsandt ist, die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats und des Wirtschaftsausschusses. Darin erschöpfen sich die Aufgaben aber nicht. Zu ihnen gehören vielmehr auch, soweit der Betriebsrat ein Mitglied damit betraut hat, die Beteiligung an Betriebsbesichtigungen der Gewerbeaufsichtsbeamten, die Überprüfung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, die Teilnahme an einem Arbeitsmarktgespräch auf Einladung des Arbeitsamts[4], die Abhaltung von Sprechstunden, die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden, Besprechungen mit Gewerkschaftsbeauftragten, soweit diese nach § 2 Abs. 1 um Unterstützung gebeten werden. Soweit Betriebsratsarbeit gem. § 37 Abs. 2 nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Betriebsrat nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb, damit er seine Aufgaben als Betriebsrat im Betrieb vornehmen kann.[5]

Dabei ist der Betriebsrat frei in der Entscheidung, welche Aufgaben er welchem Betriebsratsmitglied übertragen will. Grenzen werden jedoch durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs gezogen, z. B. wenn ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied überhaupt nicht ausgelastet ist und dennoch Aufgaben, die von ihm ohne Weiteres ausgeübt werden könnten, auf nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, einen Arbeitnehmer vor Gericht zu vertreten[6], ebenso die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen.[7] Deshalb ist er auch nicht berechtigt, Betriebsratsmitglieder als Beobachter zu einem Termin in dem Kündigungsrechtsstreit eines Betriebsangehörigen zu entsenden, auch wenn der Rechtsstreit von allgemeiner Bedeutung für die Ordnung des Betriebs ist. Die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung gehört zu den Amtsobliegenheiten nur, wenn der Betriebsrat selbst Beteiligter in einem Beschlussverfahren ist.[8] Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört auch nicht, an Tarifverhandlungen teilzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um den Abschluss eines Firmentarifvertrags handelt und das Betriebsratsmitglied der Tarifkommission angehört.[9] Bei der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitskreis sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 ebenfalls regelmäßig nicht erfüllt.[10] Auch die Wahrnehmung sonstiger Ehrenämter, z. B. als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- oder Sozialgerichten oder in Organen der sozialen Selbstverwaltungskörperschaften, gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats.[11] Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl fällt ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich des Betriebsrats, sondern des Wahlvorstands[12] (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1).

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