Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsschulung; Schulungsseminar; Soziale Sicherung – Grundlagen; Sozialversicherungsrecht; Beratung der Arbeitnehmer; Aufgaben des Betriebs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört ebensowenig zu den Betriebsratsaufgaben wie die Beratung der Arbeitnehmer in steuerrechtlichen Fragen (hierzu: BAG vom 11.12.1973 – 1 ABR 37/73 in AP Nr. 5 zu § 80 BetrVG 1972) – jedenfalls so lange nicht, als diese Fragen einen nur mittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben; nur ein solch mittelbarer Bezug liegt vor, wenn der Betriebsrat Arbeitnehmern durch Erteilung von Rechtsauskünften aus dem Gebiet des Sozialrechts Entscheidungshilfen leisten will in Situationen, in denen diese vor einer Entscheidung mit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis stehen.

2. Ob Pflichten des Arbeitgebers, die im Sozialversicherungsrecht wurzeln, in die Überwachungskompetenz des Betriebsrats fallen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), bleibt offen; jedenfalls würde dies nicht den Besuch eines zweiwöchigen Schulungsseminars zur Einführung in das gesamte Sozialversicherungsrecht rechtfertigen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Vorbehaltsurteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen 5 BV 62/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508251

FA 2000, 392

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