Rz. 29

Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die gesetzlich festgelegte Abfindung verwiesen, so richtet sich ihre Höhe nach den §§ 1a Abs. 2, 10 Abs. 3 KSchG[1] . Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird auf § 10 Abs. 3 KSchG verwiesen, nicht aber auf die Höchstgrenzen nach § 10 Abs. 2 KSchG (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KSchG).

Danach gilt als Monatsverdienst, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachbezügen (variabler Lohn) zusteht. Bezüge, die für die Arbeit während eines längeren Zeitraums, insbesondere für das ganze Jahr, gewährt werden, sind auf die einzelnen Monate grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen.[2]

Im Einzelfall kann es bei der Ermittlung der konkreten Abfindung zu Problemen kommen. Der Arbeitnehmer ist deshalb gut beraten, vor Verstreichen der Klagefrist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, was unter einem halben Monatsverdienst i. S. d. §§ 1a Abs. 2, 10 Abs. 3 KSchG zu verstehen ist.[3]

 

Rz. 30

Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach § 1a Abs. 2 Satz 3 auf ein volles Jahr aufgerundet. Damit wollte der Gesetzgeber zwar nur sicherstellen, "dass auch diejenigen Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen können, die nach Ablauf der für den Kündigungsschutz maßgebenden 6-monatigen Wartezeit, aber vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ausscheiden"[4]; die Regelung gilt jedoch für sämtliche Arbeitnehmer.

 

Rz. 31

Bietet der Arbeitgeber eine höhere Abfindung an, beruht der Anspruch ebenfalls auf § 1a KSchG[5], die Höhe der Abfindung bestimmt sich dann nach dem Kündigungsschreiben.

[1] S. im Einzelnen dort.
[2] Bauer/Krieger, NZA 2004, 77, 78.
[3] Einzelheiten zur Berechnung s. Arnold, § 10, Rz. 14 ff.
[4] BT-Drucks. 15/1204 S. 12 f.
[5] Dazu Rz. 18 ff.

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