Rz. 7

Die Beitragsfreiheit bei Krankengeld ist allein an das Bestehen eines solchen Anspruchs geknüpft, die Gewährung der Leistung wird nicht gefordert. Andererseits ist die tatsächliche Krankengeldzahlung nicht mit Beitragsfreiheit verknüpft, obwohl § 192 Abs. 1 Nr. 2 die Erhaltung der Mitgliedschaft auch für den Fall der Krankengeldzahlung vorsieht, auch wenn dies zu Unrecht erfolgte. Ob hierin ein Redaktionsversehen gesehen werden kann (so K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 224 Rz. 5, Stand: April 2015; dem folgend Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 224 Rz. 2) erscheint zweifelhaft. Einerseits kann der tatsächliche Bezug auch dann unrechtmäßig sein, wenn z. B. wegen eines Arbeitsunfalls Leistungen der Krankenversicherung ausgeschlossen sind (§ 11 Abs. 5) und dann der Unfallversicherungsträger Beiträge zu zahlen und zu tragen hat (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 45/95); ansonsten ist die Frage der Beitragspflicht nach dem Krankenversicherungsverhältnis zu beurteilen, welches ohne die tatsächliche Krankengeldzahlung richtigerweise bestanden hatte. Die Verbindung von Krankengeldanspruch und Beitragsfreiheit ist jedoch insoweit missverständlich, weil es nicht unerheblich ist, weshalb die Leistung nicht gewährt wird.

 

Rz. 8

Beitragsfreiheit kann sich als Folge des Krankengeldanspruchs nach §§ 44, 44a, 45 nur ergeben, wenn und solange wegen Arbeitsunfähigkeit, stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus, eine Vorsorge- oder Reha-Einrichtung oder wegen Kinderbetreuung kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht und soweit nicht andere beitragspflichtige Einnahmen bezogen werden, denn Satz 2 beschränkt die Beitragsfreiheit auf die genannten Sozialleistungen. Das gilt auch für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a für einen gesetzlich versicherten Organ- oder Gewebespender sowie Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a Satz 1, der einem gesetzlich Versicherten ein Organ, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen spendet. Dagegen ist der gesetzlich Versicherte, der einem nicht gesetzlich Versicherten ein Organ oder Gewebe sowie Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen spendet und nach der Selbstverpflichtung der privaten Krankenversicherung Einkommensersatz erhält (vgl. Komm. zu § 192), beitragsfrei, denn die Beitragspflicht in der Krankenversicherung ist für diese Einkommensersatzleistung nicht vorgesehen.

 

Rz. 9

Daher besteht trotz eines grundsätzlichen Krankengeldanspruchs oder der tatsächlichen Krankengeldzahlung auch keine Beitragsfreiheit, wenn Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung geleistet wird und wenn deswegen der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1). Ist wegen Verweigerung der Entgeltfortzahlung Krankengeld zu zahlen und geht der Entgeltfortzahlungsanspruch auf die Krankenkasse (netto) über (§ 115 SGB X und Komm. dort), sind auch aus dem Entgeltfortzahlungsanspruch (brutto) Beiträge zu entrichten (BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92), dies gilt auch für die daraus zu tragenden Arbeitnehmeranteile. Beitragspflicht besteht auch für Arbeitsentgelt neben Krankengeld, wenn dies im Rahmen einer Beschäftigung zur Wiedereingliederung (§ 74) gezahlt wird oder zu zahlen ist. Ob in diesen Fällen Arbeitsentgelt zu zahlen ist, ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91). Beitragspflicht besteht selbstverständlich auch, wenn trotz tatsächlichen Krankengeldbezuges eine mehr als geringfügige entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wird. Arbeitsentgelt in Form von vermögenswirksamen Leistungen soll jedoch nach der Gesetzesbegründung entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung neben anderen genannten Leistungen beitragsfrei bleiben (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 222).

 

Rz. 9a

Mit § 23c Abs. 1 SGB IV sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ab 30.3.2005 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit weiter erzielt werden, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nach § 47 nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen, beitragsfrei gestellt, so dass sie in diesen Fällen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten (vgl. Komm. zu § 23c SGB IV).

 

Rz. 10

Besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld, können Arbeitsunfähigkeit, stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus, eine Vorsorge- oder Reha-Einrichtung oder die Kinderbetreuung keine Beitragsfreiheit auslösen. Ebenso wenig führt die Zahlung von Krankengeld als nachgehender Leistungsanspruch (§ 19) zur Beitragsfreiheit einer freiwilligen Weiterversicherung, wenn diese mit Rückwirkung (§ 188 Abs. 2 oder 4) auch für diese Zeit begründet wird oder für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 besteht, weil sich in diesen Fällen die Beitragspflicht nach § 240 ggf. i. V. m. § 227 richtet, so dass die Mindesteinnahmen...

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