0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie wird ergänzt durch die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, die der Anlage zu den Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) i. d. F. v. 19.9.2006 (BAnz Nr. 241 S. 7356) zu entnehmen sind und ab 23.12.2006 gelten.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind die Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 11.5.2019 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit schonend, aber kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen. Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, sich wieder an seine Arbeit zu gewöhnen und seine Belastbarkeit entsprechend dem Stand der wieder erreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei soll die Phase der Wiedereingliederung in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Für die Vorschrift bleibt charakteristisch, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. Er ist mithin bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit im Wiedereingliederungsverfahren zu übernehmen. Auch der Arbeitgeber unterliegt keinem Zwang zur Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers. Daraus folgt, dass das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, welches den Begriff der teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht kennt, bei der stufenweisen Wiedereingliederung keine Anwendung findet. Ziele der Wiedereingliederung sind vielmehr Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Ihm wird die Gelegenheit gegeben, zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann.

 

Rz. 2

Die Regeln der stufenweisen Wiedereingliederung ergeben sich aus der Anlage zu den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Die Richtlinien verdeutlichen ebenfalls, dass die therapeutischen Gründe bei dem Prozess der Wiedereingliederung die entscheidende Rolle spielen, weil sie eine Anpassung oder einen Abbruch der Wiedereingliederung vorsehen, wenn die regelmäßigen vertragsärztlichen Untersuchungen nachteilige Folgen für den Arbeitnehmer erkennen oder befürchten lassen.

Mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 soll nach der Gesetzesbegründung die Option für Versicherte gestärkt werden, bei längerer Erkrankung stufenweise in das Arbeitsleben zurückzukehren. Dazu werden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, künftig ab einer bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung regelmäßig zu prüfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu bis zum 30.11.2019 in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 festzulegen.

2 Rechtspraxis

2.1 Verbindlichkeit der Richtlinien bzw. Empfehlungen

 

Rz. 3

Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 hat vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit Wirkung ab 1.1.2004 unter anderem die Aufgabe übernommen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 7) weiterzuentwickeln. Die Anlage dieser Richtlinien regelt die Empfehlungen des Bundesausschusses zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Der Begriff "Empfehlungen" ist deshalb gewählt worden, weil die Wiedereingliederung immer nur einzelfallbezogen angegangen werden kann und sich eine standardisierte Betrachtungsweise verbietet. Gleichwohl sind die Empfehlungen Bestandteil der AU-Richtlinien, an die die Vertragsärzte durch die Satzung ihrer KV (vgl. § 81 Abs. 3 Nr. 2) und die Krankenkassen und zusätzlich die Vertragsärzte über den Bundesmantelvertrag – Ärzte nach § 87 gebunden sind (vgl. § 92 Abs. 8). Der Hinweis, dass die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil des Bundesmantelvertrages sind, erlaubt den Vertragsärzten und den Krankenkassen in einem KV-Bezirk nur die uneingeschränkte Übernahme der Richtlinien und der Empfehlungen zur Wiedereingliederung, lässt ihnen jedoch keinen Spielraum, die Richtlinien oder die Empfehlungen generell nicht anzuwenden oder abzuändern. Allerdings kann nach den Empfehlungen die stufenweise Wiedereingliederung nicht schematisch oder standardisiert betrachtet werden, so dass im Einzelfall durchaus ein fallbezogener Spielraum bleibt.

Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist der Gemeinsame Bundesausschuss durch Satz 3 der Vorschrift gefordert worden, seine "Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 – Arbeitsunf...

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