0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Gesetzgebungsverfahrens durch den Bundestagsausschuss für Gesundheit eingefügt worden (BT-Drs. 18/11009). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Es wird eine Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. zu berichten. Erstmalig war der Bericht zum 1.3.2018 fällig. Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene (BT-Drs. 18/11009).

 

Rz. 4

Es ist über folgende Anlässe zu berichten:

 
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Abs. 1 bis 3, § 217 h Abs. 1 und 4 Satz 1, § 217 i Abs. 1 und 3 Satz 1
  • Anordnung einer Satzungsänderung,
  • Anordnung der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat,
  • Anordnung der Aufhebung eines Beschlusses durch den Verwaltungsrat,
  • Entsendung einer Person für besondere Angelegenheiten,
  • Anordnung des Erforderlichen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung,
  • Geschäftsführung durch die Aufsichtsbehörde, Bestellung eines Beauftragten mit Organbefugnissen,
  • Anordnung über Geschäftsführung oder die Bestellung eines Beauftragten.
Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 217d Abs. 2 Satz 2
  • Verpflichtungsbescheid zur Behebung einer Rechtsverletzung nach vorangegangener Beratung.
 
  • Sachstand der Aufsichtsverfahren.
 

Rz. 5

Die Berichtspflicht ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Belange Dritter zu beachten sind. Schützenswerte Rechte Dritter können sich aus datenschutzrechtlichen Regelungen ergeben. Wenn diese Belange während eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens wegfallen, ist die Berichtspflicht wahrzunehmen (BT-Drs. 18/11009).

3 Literatur

 

Rz. 6

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10605.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009.

Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138.

Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2017 S. 361.

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