Rz. 3

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. zu berichten. Erstmalig war der Bericht zum 1.3.2018 fällig. Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene (BT-Drs. 18/11009).

 

Rz. 4

Es ist über folgende Anlässe zu berichten:

 
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 217g Abs. 1 bis 3, § 217 h Abs. 1 und 4 Satz 1, § 217 i Abs. 1 und 3 Satz 1
  • Anordnung einer Satzungsänderung,
  • Anordnung der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat,
  • Anordnung der Aufhebung eines Beschlusses durch den Verwaltungsrat,
  • Entsendung einer Person für besondere Angelegenheiten,
  • Anordnung des Erforderlichen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung,
  • Geschäftsführung durch die Aufsichtsbehörde, Bestellung eines Beauftragten mit Organbefugnissen,
  • Anordnung über Geschäftsführung oder die Bestellung eines Beauftragten.
Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 217d Abs. 2 Satz 2
  • Verpflichtungsbescheid zur Behebung einer Rechtsverletzung nach vorangegangener Beratung.
 
  • Sachstand der Aufsichtsverfahren.
 

Rz. 5

Die Berichtspflicht ist ausgeschlossen, wenn schutzwürdige Belange Dritter zu beachten sind. Schützenswerte Rechte Dritter können sich aus datenschutzrechtlichen Regelungen ergeben. Wenn diese Belange während eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens wegfallen, ist die Berichtspflicht wahrzunehmen (BT-Drs. 18/11009).

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