GKV: Zahlungen an BZgA verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil am 18.5.2021 klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA ) rechtmäßig verweigern durfte. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind verfassungswidrig.

Hintergrund ist die Neuregelung des Präventionsgesetzes im Jahr 2015, das die Krankenkassen verpflichtet, Gesundheitsförderung in die «Lebenswelten» wie Kitas und Schulen zu bringen. Die BZgA entwickelt hierfür Konzepte und erhält dafür von den Krankenkassen eine Aufwandsentschädigung.

GKV-Spitzenverband verweigerte Zahlung 

Den für 2016 im Haushalt vorgesehenen Beitrag von 31,8 Millionen Euro sperrte der Verwaltungsrat des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig.

BSG: Keine Finanzierung von Bundesbehörden aus Beitragsgeldern

Dieser Rechtsauffassung folgten die Kasseler Richter. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstießen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit deren Träger wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen. Die Beitragsmittel der Versicherten dürften allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden.

Die SPD im Bundestag sieht die Entscheidung positiv. «Ich bin erleichtert, dass jetzt allseits Klarheit darüber herrscht, dass Personal- und Sachkosten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (...) und für Aufgaben, die sie ohnehin hat, nicht von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern zu finanzieren sind», sagte Gesundheitspolitikerin Sabine Dittmar.

dpa