0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 5 Nr. 12 des Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2020 § 331 eingefügt. Durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.102020 (BGBl. I S. 2115) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 die bisherigen §§ 314 bis 330 in §§ 401 bis 417 geändert. Zum § 331 fehlte eine entsprechende Änderung.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 331; neu: 416). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung ergänzt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3, der Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und auch während der schulischen Abschnitte eine Ausbildungsvergütung erhalten (praxisintegrierte Ausbildung) in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 einbezieht. Die Vorschrift betrifft vor allem Ausbildungen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich, bei denen oftmals Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft sind (BT-Drs. 19/19037 S. 51).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ist nur auf Ausbildungen anwendbar, die nach dem 30.6.2020 (Inkrafttreten des Gesetzes) begonnen wurden (Satz 1). Wurde die entsprechende Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen, ist die Beitragszahlung maßgeblich (Satz 2). Wurden Beiträge gezahlt, gilt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ab Beginn der Beitragszahlung (Nr. 1). Wurden keine Beiträge gezahlt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt (Nr. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge