Rz. 105

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl. I 2020 S. 1248) wurde die Personengruppe, die versicherungspflichtig wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sind, erweitert. Nunmehr stehen auch Teilnehmer einer praxisintegrierten Ausbildung den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich und unterliegen daher der Versicherungspflicht.

 

Rz. 106

Bei der praxisintegrierten Ausbildung (kurz: PiA) handelt es sich um eine bezahlte Ausbildung im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich, die während der Dauer von drei Jahren Berufspraxis und Theorie intensiv verknüpft. PiA stellt eine Ergänzung zum klassischen Ausbildungsweg mit zwei Jahren Fachschule und einem Anerkennungsjahr dar und verknüpft Abschnitten des schulischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. In diesem Ausbildungsmodell besuchen die Auszubildenden in der Regel zwei Tage pro Woche die Schule und arbeiten drei Tage in ihrer Kindertageseinrichtung; alternativ findet der Wechsel von schulischem Unterricht und betriebliche Ausbildung in längeren Blockphasen statt. Die Ausbildungsform bietet noch stärker als das duale Studium mit einem praktischen Anerkennungsjahr die Möglichkeit, kontinuierlich einen direkten Praxisbezug zum erlernten Wissen herzustellen.

 

Rz. 107

Diese Ausbildungsform existiert in allen Bundesländer und ist sehr unterschiedlich organisiert. Ob eine entsprechende Ausbildung als betriebliche Berufsausbildung Sozialversicherungspflicht begründet, richtete sich bisher nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und war nicht einheitlich geregelt. Von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung, die keine Sozialversicherungspflicht begründete, wurde ausgegangen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt wurden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten.

 

Rz. 108

Sinn der Regelung ist es daher, diese Ausbildungsform in die gesetzliche Rentenversicherung zu integrieren, damit den sozialen Schutz während der Ausbildung zu verbessern und damit letztlich die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver zu gestalten als bisher, um somit gerade im Bereich Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich dem demographisch bedingten Fachkräftemangel entgegenzuwirken (vgl. zur gesetzgeberischen Intention BT-Drs. 19/19037, S. 52).

 

Rz. 109

Versicherungspflicht besteht für diesen Personenkreis daher bereits dann, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der Phasen der schulischen Ausbildung besteht. Die Versicherungspflicht ist daher völlig unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf (BT-Drs. 19/19037 S. 52).

 

Rz. 110

Für Auszubildende in der zum 1.1.2020 eingeführten beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sieht die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Pflegeberufegesetz anknüpfend an die bisherige Rechtslage nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz bereits jetzt ausdrücklich eine Versicherungspflicht vor (hierauf verweist zutreffend bereits der Gesetzgeber; vgl.: BT-Drs. 19/19037 S. 52).

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