Rz. 25

Wenn der notwendige Weg zum Rehabilitationsort nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann, ist das öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel. Hierbei wird der Normal-Fahrpreis unter Ausschöpfung der möglichen Fahrpreisermäßigungen und Rabatte zugrunde gelegt. Somit sind bei regelmäßigen Fahrten Mehrfachfahrten oder Zeitkarten, ggf. auch BahnCards (Rz. 32), zu benutzen. 

Bei der Prüfung der Rentabilität von Mehrfachfahrkarten sind stets die zum Zeitpunkt des Fahrkartenkaufs vorliegenden Verhältnisse maßgebend. Stellt sich z. B. nach dem Kauf von Einzelfahrscheinen heraus, dass die Behandlung/Therapie verlängert wird und somit im Nachhinein betrachtet eine Monatskarte die preiswerteste Lösung gewesen wäre, führt dies nicht zu einer Kürzung des Erstattungsbetrages. Wird also die Teilhabeleistung z. B. wegen einer interkurrenten Erkrankung (vgl. Rz. 85) planwidrig abgebrochen, darf der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden wegen des Abbruchs nicht benachteiligen.

 
Praxis-Beispiel

Der Leistungsberechtigte erhält in der Zeit vom 24.3. bis 6.4. eine von vorneherein befristete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Berufspraktikum mit täglicher Rückkehr zum Wohnort). Er fährt planmäßig an folgenden Tagen zu der Maßnahme:

 
März April
Do 24.3. Fr 1.4.
Fr 25.3. Mo 4.4.
Mo 28.3. Di 5.4.
Di 29.3. Mi 6.4.
Mi 30.3.    
Do 31.3.    

Der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel beträgt:

 
je Einzelfahrt (Hin- und Rückfahrt getrennt): 1,85 EUR
je 4-Fahrten-Karte: 6,20 EUR
je Wochenkarte: 14,50 EUR
je Monatskarte: 35,20 EUR

Vergleich der günstigsten Kostenalternative für den Monat März

Dem Rehabilitanden würden folgende Kosten entstehen bei der Wahl von:

 
12 Einzelfahrten (6 Hin-, 6 Rückfahrten): 12 × 1,85 EUR = 22,00 EUR
3 Vier-Fahrten-Karten: 3 × 6,20 EUR = 18,60 EUR
2 Wochenfahrkarten: 2 × 14,50 EUR = 29,00 EUR
1 Monatsfahrkarte: 1 × 35,20 EUR = 35,20 EUR

Für den Monat März sind dem Leistungsberechtigten die Kosten für drei 4-Fahrten-Karten i. H. v. 18,60 EUR zu erstatten.

Vergleich der günstigsten Kostenalternative für den Monat April

Dem Rehabilitanden würden folgende Kosten entstehen bei der Wahl von:

 
8 Einzelfahrten: 8 × 1,85 EUR = 14,80 EUR
2 Vier-Fahrten-Karten 2 × 6,20 EUR = 12,40 EUR
2 Wochenfahrkarten 2 × 14,50 EUR = 29,00 EUR
1 Monatsfahrkarte 1 × 35,20 EUR = 35,20 EUR

Für den Monat April sind dem Leistungsberechtigten die Kosten für zwei 4-Fahrten-Karten in Höhe von 12,40 EUR zu erstatten.

 

Rz. 26

§ 73 erläutert nicht, welche Aufpreise und Zuschläge zu den notwendigen Fahrkosten im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählen. Deshalb können nach allgemeiner Auffassung hilfsweise die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) herangezogen werden, denn sie stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar. Ergänzt werden die Regelungen des BRKG gemäß § 16 BRKG durch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)".

Gemäß Ziff. 4.1.1 BRKGVwV zählen zu den Fahrkosten im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch die notwendigen Auslagen für

  • Aufpreise und Zuschläge für Züge (Rz. 27),
  • Sitzplatzreservierungen (Reservierungsentgelte; Rz. 28),
  • Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge bei Reisen während der Nacht und
  • die Aufpreise für die Beförderung des notwendigen persönlichen Gepäcks (Rz. 56 ff.).

Daneben stellt sich die Frage, ob der Rehabilitand

  • Frühbucher-Rabatte und Sparpreisangebote (Rz. 31),
  • eine BahnCard (Rz. 32),
  • Vergünstigungen wegen eines Schwerbehindertenausweises (Rz. 33 f.) oder
  • unentgeltliche Beförderungsmöglichkeiten (z. B. Hol- und Bringservice, Rz. 35)

nutzen muss und was dabei zu beachten ist.

 

Rz. 27

Bei Fahrten außerhalb des Nahverkehrs sind Zuschläge für die Nutzung von Interregio-, IC- oder EC-Zügen ab einer Fahrdauer von mindestens 2 Stunden für die einfache Wegstrecke zu übernehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Eine mindestens 2-stündige Fahrzeit liegt nach Ziff. 4.1.2 BRKGVwV vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt am nächstgelegenen Bahnhof bis zur planmäßigen Ankunft am Zielortbahnhof einschließlich Umsteigezeiten 2 Stunden beträgt. Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn- oder Rehabilitationsort mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben somit unberücksichtigt.

 

Rz. 28

Nach Ziff. 4.1.2 BRKGVwV ist auch die Übernahme der Kosten einer Sitzplatzreservierung möglich, wenn die Fahrt mit der Bahn für die einfache Strecke zwischen Start- und Zielortbahnhof mindestens 2 Stunden beträgt. Nach Auffassung des Autors können die Kosten für die Sitzplatzreservierung auch bei kürzerer Fahrzeit vom Rehabilitationsträger übernommen werden, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse des Rehabilitanden dieses erfordern. Dabei reichen auch nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen aus (vgl. auch Ziff. 4.1.5 Satz 2 BRKGVwV). Rehabilitanden, denen im Ausweis für schwerbehinderte Menschen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, können bis zu 2 Sitzplätze unentgelt...

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