Rz. 4

In Anlehnung an das "Partizipationsmodell" der Weltgesundheitsorganisation (WHO; vgl. Komm. zu § 2 SGB IX) ist das zentrale Ziel des SGB IX, die gleichberechtigte Teilhabe auch für Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung zu erreichen. Die Teilhabe bedeutet nach einer Definition der WHO aus dem Jahr 2001 das "Einbezogen sein in eine Lebenssituation". Als Lebenssituation sind u. a. Elemente wie

  • ein selbstbestimmtes Leben einschließlich der Sicherstellung der eigenen Versorgung (Hygiene, Anziehen, Essen usw.),
  • das Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie
  • das Teilnehmen an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen (einschließlich Kommunikation über den eigenen Familienkreis hinaus)

gemeint. Diese Möglichkeit zur Partizipation muss so gestaltet sein, dass die gesundheitlichen Barrieren, die die Behinderung eines Menschen mit sich bringt, mit Hilfen (Leistungen) möglichst überwunden werden. In diesem Zusammenhang besteht für die Rehabilitationsträger gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX i. V. m. Art. 26 BRK die Pflicht, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen,

  • ein Höchstmaß an Selbstbestimmung, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie
  • die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens

zu erreichen und zu bewahren. Nach dem Prinzip der "Inklusion" soll der behinderte Mensch im Rahmen seiner "gesundheitlichen" Ressourcen sein Leben führen und am Leben teilnehmen wie ein gesunder Mensch. Das Lebensalter spielt dabei keine Rolle. Ein 90-jähriger Mensch, der an sich noch gesund ist, aber im 5. Stock eines Wohnhauses lebt und aufgrund seines Alters wegen der vielen Treppen seine Wohnung nicht mehr verlassen kann, gilt als leistungsberechtigter Mensch, weil ihn Barrieren (hier die vielen Stufen) daran hindern, seinen Alltag zu meistern und am Leben in der Gemeinschaft teil zu nehmen. Für ihn sind deshalb individuell Teilhabeleistungen nach § 4 notwendig, um die individuellen gesundheitlichen Barrieren zu beseitigen (Möglichkeiten: z. B. finanzielle Hilfen zum Umzug in eine barrierefrei Wohnung, Bezuschussung bei Einbau eines Aufzuges oder Aktivierung der körperlichen Fähigkeiten zur Herstellung der Mobilität).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge