Rz. 12

Zulagen, die Heimarbeiter von ihrem Arbeitgeber nach § 10 EFZG erhalten, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der SvEV und werden nicht beim Soll- und Istentgelt berücksichtigt. Zuschläge wegen aufwendungsbedingter Mehrkosten (z. B. Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder Zutaten) werden nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gerechnet, soweit sie den Betrag von 10 % des Grundlohns nicht überschreiten. Sie stellen in diesem Fall kein beitragspflichtiges Entgelt dar (Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 12/2018).

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