Sachverhalt
An der Weihnachtsfeier eines Unternehmens nehmen 50 Arbeitnehmer teil. Jeder Teilnehmer erhält im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier ein Weihnachtspäckchen im Wert von 60 EUR. Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung belaufen sich pro Arbeitnehmer auf 95 EUR. Damit liegen die Gesamtkosten je Teilnehmer bei 155 EUR.
Wie müssen die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden?
Ergebnis
Der Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer wurde um 45 EUR überschritten. Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter von der Lohnsteuerbelastung freistellen, indem er von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht.
Abrechnung | |
Steuerpflichtiger Anteil (50 Teilnehmer × 45 EUR) | 2.250,00 EUR |
Pauschale Lohnsteuer (25 % v. 2.250 EUR) | 562,50 EUR |
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 562,50 EUR) | 30,93 EUR |
Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5 % v. 562,50 EUR) | 28,12 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
In diesem Fall sind die Arbeitgeberleistungen ebenfalls beitragsfrei.
Praxis-Tipp
Lohnsteuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers müssen über die Lohnbuchhaltung separat im Entgeltabrechnungssystem abgerechnet werden (z. B. vereinfachend als Lohnsteuer aus Nebenbuchhaltung – es muss nicht jedem einzelnen Mitarbeiter zugeordnet werden). Nur so wird die Erfassung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung gewährleistet.
Wichtig
Der pauschal versteuerte Betrag ist beitragsfrei. Dies gilt aber nur, wenn die Pauschalversteuerung für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum vorgenommen wurde. Das ist normalerweise der Monat des Zuflusses. Da die Entscheidung über die Art der Versteuerung – auch nachträglich – bis zur Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigungen an die Arbeitnehmer getroffen werden kann, muss die Pauschalversteuerung bis zum 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres vorgenommen worden sein.
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