Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Einhaltung und Durchführung des BDSG und der DSGVO durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, wo und in welcher Form der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Auch bei der mobilen Arbeit muss daher sichergestellt werden, dass die innerbetrieblich geltenden Richtlinien, eventuelle Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen ebenfalls Anwendung finden und eingehalten werden.

In den entsprechenden Vereinbarungen sollte aufgenommen werden, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Unterlagen durch die Mitarbeiter so aufzubewahren sind, dass ein Einblick und/oder Zugriff auf Arbeitsmittel, Unterlagen und Daten durch Dritte ausgeschlossen ist. Passwörter und Zugangswege zu den Unternehmenssystemen und -netzen dürfen Dritten nicht überlassen werden.

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