Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, fällt aufgrund des Praktikumsentgelts kein Pauschalbeitrag an. Das gilt selbst dann, wenn das daraus erzielte Entgelt monatlich nicht mehr als 538 EUR beträgt. Generell ist die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für diese Personen ausgeschlossen.[1] Für diesen Personenkreis sind wie bei Arbeitnehmern die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen. Dabei ist die Geringverdienergrenze von 325 EUR zu beachten.

Wird neben dem vorgeschriebenen Praktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, sind Pauschalbeiträge zu zahlen.

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