Entscheidungsstichwort (Thema)

Regress. Rotlicht. Privatnutzung. PKW. grobe Fahrlässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einen im Rahmen der Privatnutzung des Firmen-PKW verursachten Unfall sind die Haftungserläuterungen, die von der Rechtsprechung für betriebliche Tätigkeiten entwickelt wurden, nicht anwendbar. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlicht der Ampelanlage ist i.d.R. grob fahrlässig.

 

Normenkette

VVG § 67 Abs. 1 S. 1; pVV; BGB §§ 280, 286

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 3975/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.1998 – 2 Ca 3975/97 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte einen Unfall mit dem Kfz seines Arbeitgebers grob fahrlässig herbeigeführt hat und hierdurch der Anspruchsübergang auf die den Schaden regulierende Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AKG ausgelöst hat.

Der Beklagte war bei der , als Techniker beschäftigt. Am 31.10.1996 befuhr er mit dem Pkw dieser Firma, einem Renault Kombi, amtliches Kennzeichen SU-RZ 409, der bei der Klägerin vollkaskoversichert war, gegen 20.00 Uhr den Kalscheurer Weg aus Richtung Komar Weg kommend in Richtung Zollstockgürtel. Der Beklagte befand sich hierbei auf der Heimfahrt. Vor der Kreuzung hielt der Beklagte das Fahrzeug zunächst an, weil die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Während der Dauer der Rotlichtphase fuhr der Beklagte wieder an und kollidierte auf der Kreuzung mit dem Pkw der Marke BMW, amtliches Kennzeichen K-SX 288, der den Zollstockgürtel aus Richtung Hönninger Weg kommend in Richtung Klettenberg befuhr und in die Kreuzung mit dem Kalscheurer Weg bei Grünlicht einfuhr. Die Klägerin regulierte den Schaden am Firmenfahrzeug durch Zahlung von 11.480,43 DM und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.03.1997 erfolglos auf, ihr diesen Betrag innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erstatten.

Nach Ansicht der Klägerin ist das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig zu werten. Eine Haftungsprivilegierung greife zu seinen Gunsten nicht ein. Der Beklagte behauptet hierzu, nachdem er an der Lichtzeichenanlage etwa 20 bis 30 Sekunden gestanden habe und der Verkehr auf den drei rechten Fahrstreifen des

Zollstockgürtels abgerissen sei, weil dort die Lichtzeichenanlage bereits auf rot umgesprungen sei, seien die Fußgängerampeln für den Überweg über den Zollstockgürtel auf grün umgesprungen. Hiervon habe er sich irreführen lassen. Er sei der Auffassung gewesen, auch für ihn zeige die Lichtzeichenanlage grün. Er sei lediglich momentan unaufmerksam gewesen, so daß ein Augenblicksversagen vorliege, welches ihn entlaste. Zudem müsse die Haftung der Höhe nach herabgesetzt werden, da ein Mißverhältnis zwischen seinem monatlichen Nettoeinkommen, das knapp 2.000,00 DM betragen habe, und dem Gesamtschaden des Arbeitgebers aus dem Verkehrsunfall, der sich auf ca. 15.000,00 DM belaufe, bestehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin 11.480,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.04.1997 zugesprochen. Es hat das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig gewertet und sich insoweit mit der geänderten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.07.1992 – IV ZR 223/91 NZV 1992 S. 2418) auseinandergesetzt. Danach ist auch ein Augenblicksversagen nicht geeignet den Maßstab der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Eine Haftungseinschränkung hat das Arbeitsgericht nicht als gegeben gesehen, da bei grober Fahrlässigkeit von der vollen Haftung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Gegen dieses dem Beklagten am 09.02.1998 zugestellte Urteil hat dieser am 09.03.1998 Berufung eingelegt und diese am 05.05.1998 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.05.1998 begründet. Er vertritt erneut die Ansicht, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Zudem sei entschuldigend zu berücksichtigen, daß er nach einem langen Arbeitstag müde gewesen sei, er habe eine durchschnittliche tägliche Kilometerleistung von 250 km. In Anbetracht des Zeitdrucks auf Grund der vorgegebenen Reparaturtermine könnten auch einem sorgfältigen Fahrer mitunter Fehler unterlaufen, so daß sein Fehlverhalten subjektiv nicht als gravierend einzustufen sei. Zudem vertritt der Beklagte die Ansicht, daß der bei seinem Arbeitgeber eingetretene Rückstufungsschaden von ca. 1.500,00 DM von der Klageforderung abzuziehen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.1998 – 2 Ca 3975/97 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, daß sich der Beklagte überhaupt durch das Umspringen der Fußgängerampel auf grün habe irreführen lassen. Ein eventueller Rückstufungsschaden der Arbeitgeberin des Beklagten könne die Schadenersatzforderung nicht mindern. Für den Fall, daß der Beklagte den Schaden vollständig begleiche, werde die Rückstufung rückgängig gemacht und selbst wenn es für den Versicherungsnehmer bei den höheren Vollkaskoversicherungsprämien ...

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