1Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichungsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. 2Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichungsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.

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