Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf des erteilten Urlaubs. Urlaubsabgeltung. Verfall. Erwerbsminderung auf Dauer. Schadensersatz wegen Verzugs. Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der einseitige Widerrruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Der durch die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; MTArb § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 01.08.2002; Aktenzeichen 2 Ca 330/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 01.08.2002 – 2 Ca 330/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Urlaubsjahre 2000 und 2001.

Der am 13.01.14xx geborene, ledige Kläger war für das beklagte L1xx als Arbeiter im Heizkraftwerk der W4xxxxxxxxxxx W3xxxxxx-U1xxxxxxxxx M1xxxxx tätig. Eingesetzt wurde er im Schichtdienst im Rahmen eines rollierenden Systems.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) in der jeweils für die Länder gültigen Fassung Anwendung.

Infolge eines Krebsleidens erkrankte der Kläger im März 2001. Seit dem 25.03.2001 ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete gemäß § 62 MTArb mit Ablauf des 31.10.2001, nachdem dem Kläger mit Bescheid vom 02.10.2001 rückwirkend zum 01.04.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wurde. In einem internen Schreiben des Dezernats 4.53 (Herr K4xxxxxx) an das Dezernat 3.2 (Herr E2xxxxxxxxx) heißt es zum Resturlaub des Klägers:

„Herr Z1xxxxx war bis zum Zeitpunkt der Frühverrentung im Schichtdienst des Heizkraftwerks der U1xxxxxxxxx beschäftigt.

Hinsichtlich des Urlaubs gelten für die Mitarbeiter des Schichtdienstes folgende Regelungen:

  • • Der Schichtdienst besteht aus 5 Schichten a. 4 Personen, wobei max. 1 Mitarbeiter pro Schicht Anspruch auf Urlaub hat.
  • • Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern haben in gegenseitiger Abstimmung ein primäres Recht auf Urlaub während der Schulferien.
  • • Während des Zeitraums der Tagesschichten muss für erkrankte bzw. sich im Urlaub befindende Kollegen eingesprungen werden. In diesen Fällen kann dann der unter Vorbehalt genehmigte Urlaub nicht gewährt werden.

Da Herr Z1xxxxx keine schulpflichtigen Kinder hat, waren seine Möglichkeiten, zusammenhängenden Urlaub zu einem Wunschtermin zu erhalten, stark eingeschränkt.

Seit dem 01.01.2001 entfiel durch Einspringen an 7 Tagen bereits genehmigter Urlaub. Durch Krankheit entfiel in diesem Zeitraum an insgesamt 16 Werktagen bereits genehmigter Urlaub.”

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2001 (Bl. 7 f.d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, für abzugeltende 22 Urlaubstage einen Betrag in Höhe von 5.115,44 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte lehnte die begehrte Abgeltung mit Schreiben vom 20.12.2001 (Bl. 9 f d.A.) ab. Nach einer weiteren erfolglosen Geltendmachung vom 08.01.2002 (Bl. 11 d.A.) hat der Kläger den Anspruch auf Abgeltung der 22 Resturlaubstage gerichtlich geltend gemacht.

Zur Stützung der Klage hat er vorgetragen:

Ihm stünde die begehrte Urlaubsabgeltung zu. Im Jahre 2000 seien 11 und im Jahre 2001 sieben bewilligte Urlaubstage von der Beklagten abgeändert worden. 16 bewilligte Urlaubstage hätten wegen der Erkrankung nicht genommen werden können.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte L1xx zu verurteilen, an ihn 2.615,49 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L1xx hat vorgetragen:

Dem Kläger stehe der begehrte Abgeltungsanspruch nicht zu. Der Kläger sei seit März 2001 ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen. Gemäß § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und 3 MTArbG sei Urlaub nur dann abzugelten, soweit er nicht mehr gewährt und genommen werden könne. Da der Kläger unstreitig bis zum Zeitpunkt der Entscheidung arbeitsunfähig erkrankt sei, sei der Urlaub für das Jahr 2000 und 2001 entsprechend den tariflichen Regelungen gemäß § 53 Abs. 1 MTArb verfallen. Der Kläger sei von dem beklagten L1xx nicht gehindert worden, seinen Urlaub zu beantragen und zu nehmen.

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des beklagten Landes gefolgt und hat durch Urteil vom 01.08.2002 die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreit hat es dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands ist auf 2.615,49 EUR festgesetzt worden.

Gegen dieses ihm am 13.08.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 11.09.2002 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2002 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Der Kläger weist darauf hin, dass ihm der Abgeltungsanspruch als Schadensersatzans...

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