Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Berufung. Beschwer des Berufungsklägers. Identität des Streitgegenstands. Urlaubsentgelt. Urlaubsabgeltung. Verzug. Unmöglichkeit. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist das Erfüllungssurrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu verwirklichenden Urlaubs. Er ist Entgelt für den nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritts.

Hat ein Arbeitnehmer den Urlaubsentgeltanspruch für erteilten und gewährten Urlaub gerichtlich geltend gemacht, so ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn sich ein Teil des gewährten Urlaubs durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Befand sich der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Zeit des gewährten Urlaubs nach § 11 Abs. 2 BUrlG, § 284 Abs. 2 BGB a.F. in Verzug, so bedarf es keiner weiteren Inverzugsetzung zur Bewirkung des Verzugs für den Abgeltungsanspruch.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1, 3-4, § 11 Abs. 2; BGB § 284 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, § 249 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1526/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2002 – 2 Ca 1526/01 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.116,23 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.09.2001 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen.

Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.05.1998 bis zum 30.08.2001 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 24.04.1998 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

„…

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage je Kalenderjahr. Bei der Festlegung des Urlaubs werden die Wünsche des Mitarbeiters berücksichtigt, soweit sie mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar sind.

Übertragungen von Urlaubstagen in das nächste Urlaubsjahr sind möglich.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

In allen vertraglich nicht geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam.

Ist eine Kündigung aus irgendeinem Grunde unwirksam, so gilt sie als fristgemäße Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

Der Angestellte verpflichtet sich, bestehende Betriebsordnungen und Betriebsvereinbarungen zu befolgen.

Es wird vereinbart, dass aus dringenden betrieblichen Gründen, z.B. zur Vermeidung von Entlassungen oder vorübergehenden Stillegungen, der Arbeitgeber ohne besondere Zustimmung des Mitarbeiters eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit einführen kann (Kurzarbeit).

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.

Auf diesen Anstellungsvertrag wird das seit dem 09.07.1986 bestehende Arbeitsverhältnis (bis 31.05.1998) voll angerechnet. Die Betriebszugehörigkeit besteht somit ununterbrochen seit dem 01.08.1983.

…”

Zuletzt erzielte der Kläger ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.278,57 EUR. Bei der Beklagten handelt es sich ebenso wie bei ihrer Schwestergesellschaft, der S1xxxxx-r2xx-j1x-M2xxxxxxxxxx GmbH, um ein Unternehmen im Bereich der Oberflächentechnik.

Der Kläger, im Bereich des Controlling tätig, war im Zuge der gemeinsamen Zentralbuchhaltung beider Unternehmen auch mit der Preiskalkulation für die bei der Schwesterfirma vertriebenen Schleuderradstrahlanlagen betraut.

Am 29.06.2001 kündigte der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001, um anschließend für die neu gegründete A1xxx-GmbH, ebenfalls einem Unternehmen im Bereich der Oberflächentechnik, tätig zu werden.

Am 23.07.2001 stellte der Kläger einen Urlaubsantrag (Bl. 380 d.A.). In dem Urlaubsantrag ist u.a. angeführt:

„…

Mein Urlaubsanspruch beträgt noch 38,5 Tage.

Davon wird Urlaub beantragt vom 08.08.01 bis 30.09.01 einschl. = 38 Tage.

Mein Urlaubsanspruch beträgt danach noch 0,5 Tage.

…”

Der begehrte Urlaub wurde dem Kläger von der Beklagten auf dem Antragsformular genehmigt und vom Kläger angetreten.

Mit Schreiben vom 30.08.2001, das dem Kläger am 30.08.2001 zuging, sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mit der Begründung aus, der Kläger habe sich schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses an einem bereits operativ tätigen Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der späteren A1xxx-GmbH, beteiligt.

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger gewehrt mit der am 20.09.2001 erhobenen Kündigungsschutzklage. Weiter hat er die Vergütung für die Zeit vom 01.07. bis 07.08.2001 und für die Zeit des gewährten U...

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