Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Absenkung. Entgelt. Neueinstellung. Zustimmung. Verweigerung. Betriebsrat. beachtlich. Arbeiterwohlfahrt. Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 4, Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 19.12.2006; Aktenzeichen 2 BV 82/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 ABR 86/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 – 2 BV 82/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

  1. J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %
  2. und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 %

wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen zu ersetzen ist.

Auf die beim antragstellenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse fand in der Vergangenheit das Tarifwerk für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anwendung, unter anderem der Bundes-Manteltarifvertrag, der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt sowie der jeweils aktuelle Vergütungs- und Lohntarifvertrag zum BMT-AW II. Nach der Kündigung des BMT-AW II zum 31.03.2004 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen bis zum 31.12.2006 geltenden und zwischenzeitlich gekündigten Übergangstarifvertrag. Unabhängig davon wurde der letzte Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33 zum 31.01.2005 gekündigt.

Der Arbeitgeber hat beschlossen, für die ab dem 01.06.2006 neu einzustellenden Arbeitnehmer zwar das gesamte tarifliche Eingruppierungssystem weiter anzuwenden, aber bei Angestellten die Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag sowie Allgemeine Zulage und bei Arbeitern die Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag jeweils um 7 Prozent zu kürzen.

Mit Schreiben vom 28.06.2006 (Bl. 10 d. A.) beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur (befristeten) Einstellung der Angestellten J1 K2 als „Ergänzungskraft” ab dem 01.08.2006; zugleich teilte er seine Absicht mit, die Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe „VIII abzgl. 7 %” vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 06.07.2006 (Bl. 8 d.A.) wurde beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Arbeiterin B5 A3 als „Präsenzkraft – Bewohnerküchen” ebenfalls ab dem 01.08.2006 beantragt, verbunden mit der Absicht, die Eingruppierung nach Lohngruppe „LG 1” mit „7 % Absenkung” vorzunehmen.

Mit insoweit gleichlautenden Schreiben vom 10.07.2006 (Bl. 11, 9 d. A.) stimmte der Betriebsrat den beiden Einstellungen zu, führte dann aber unter Ziffer 2 aus:

Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 + 4 BetrVG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Der Betriebsrat geht davon aus, dass durch die geplanten Veränderungen im Vergütungssystem die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG berührt sind. Eine entsprechende Vereinbarung hierüber ist aber bisher mit dem Betriebsrat nicht getroffen worden.

Darüber hinaus wird der/die Mitarbeiter/Mitarbeiterin zu bereits beschäftigten Mitarbeitern benachteiligt, da er/sie für vergleichbare Arbeit weniger Entgelt erhält.

Dies gilt insbesondere, weil bei anderen, ebenfalls aktuell eingestellten Mitarbeitern, die bisherigen Tarifbedingungen angewandt werden.

Im Falle A3 ergänzte er seine Stellungnahme wie folgt:

Aufgrund der Ankündigung in Ihrem Schreiben vom 08.05.2006, die Vergütung insgesamt um 7% senken zu wollen, bittet der Betriebsrat darum, sämtliche Entgeltbestandteile unter konkreter Nennung der der Mitarbeiterin / der dem Mitarbeiter zu zahlenden Beträge mitzuteilen. Dies ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Eingruppierung unabdingbar.

Daraufhin leitete der Arbeitgeber am 07.08.2006 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat beanstande nicht die eigentliche Eingruppierung, sondern „nur” die absolute Höhe des Monatsentgelts. Insoweit bestehe aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitbestimmungsr...

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