Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Lohnhöhe

 

Leitsatz (amtlich)

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen (wie LAG Hamm – Beschluss vom 17.08.07 – 13 TaBV 10/07 –).

 

Normenkette

BetrVG § 99 (2) Nr. 1, § 99 (2) Nr. 4, § 87 (1) Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 5 BV 20/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 21.06.2007 – 5 BV 20/07 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber (Antragsteller und Beschwerdegegner) betreibt Seniorenzentren.

Der Betriebsrat (Antragsgegner und Beschwerdeführer) wurde gewählt in der Einrichtung X.-L.-Seniorenzentrum O.-W..

Hier streiten die Beteiligten über Mitbestimmungsrechte nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Bis zum 31.05.2005 galten im Betrieb des Arbeitgebers folgende Tarifverträge:

  • der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.11.1977,
  • der Zusatztarifvertrag vom 01.11.1978 zum BMT-AW II,
  • der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen vom 17.05.1982 zum BMT-AW II,
  • der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld vom 22.04.1977 zum BMT-AW II,
  • der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale vom 01.11.1977 zum BMT-AW II und
  • der Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33.

Sämtliche Tarifverträge wurden zum 31.05.2005 gekündigt und wirken nach. Nach dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 gilt u. a. § 22 Abs. 1 BMTV-AW II fort, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe einzugruppieren sind, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Der Übergangstarifvertrag galt aufgrund entsprechender Befristung bis zum Ablauf des 31.12.2006.

Ab 01.01.2007 sollen nach einem Beschluss der Geschäftsleitung des Arbeitgebers die Mitarbeiter, die ab 01.01.2007 neu eingestellt werden, die bislang auf tarifvertraglicher Grundlage gewährten Vergütungsbestandteile erhalten, jedoch um 7 % einheitlich gesenkt. Im Übrigen sollen die bislang bestehenden tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltsgrundsätze entsprechend dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 und dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33 weiter angewendet werden.

Entsprechend informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen I. und K. sowie des Arbeitnehmers N.. In dem Informationsschreiben war jeweils die Vergütungsgruppe sowie die Bemerkung „Vergütung – 7 %” angegeben. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung, nicht jedoch der Eingruppierung zu. Er begründete seine Zustimmungsverweigerung jeweils wie folgt:

„Es existiert ein tarifliches Eingruppierungssystem, welches auf die bisher beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewendet wird und auch auf Neueinstellungen anzuwenden ist, da ein anderes Vergütungssystem bisher nicht vereinbart wurde. Ohne eine getroffene Vereinbarung zu Fragen der Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) verstößt die beabsichtigte Kürzung des Entgelts „abzüglich 7 %”) gegen die o. g. Vorschriften.”

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, seine Vorgehensweise stelle keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, da die Vergütungsgruppen unangetastet blieben. Die Kürzung betreffe sämtliche Vergütungs- bzw. Entlohnungsbestandteile. Auch ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung sei aufgrund der Stichtagsregelung nicht gegeben, da sämtliche neu eintretenden Mitarbeiter gleichbehandelt würden.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

  1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau W. I. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zu ersetzen;
  2. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau N. K. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zu ersetzen;
  3. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. N. in die Vergütungsgruppe VII mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zu ersetzen;
  4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2007 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die ...

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