Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. nichtvermögensrechtlich. vermögensrechtlich. Unterlassungsanspruch. Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist immer dann von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wenn um die Beachtung betriebsverfassungsrechtlich verankerter Positionen gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt.

 

Normenkette

RVG § 23; BetrVG § 23 Abs. 3, § 75

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 7 BV 299/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.07.2007 – 7 BV 299/06 – wird zurückgewiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 EUR zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren erster Instanz hat der Betriebsrat, namentlich gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG, folgenden Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht:

a. Duldung der Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes bei bestimmten Mitarbeitergesprächen;

b. Untersagung der Missbilligung von Arbeitnehmern, die in bestimmten Situationen den Betriebsrat aufgesucht haben;

b. Untersagung der aktuellen und zukünftigen Verwendung einer arbeitsvertraglichen Verrechnungsabrede.

Die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde mit einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss der 10.Kammer des Landesarbeitsgerichts bestätigt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.07.2007 den Gegenstandswert auf insgesamt 12.000,00 EUR (jeweils 4.000,00 EUR) festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, mit der er begehrt, einen Gegenstandswert in Höhe von 56.000,00 EUR zu bestimmen. Wegen des überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades müssten in den Fällen a) und b) jeweils 8.000,00 EUR in Ansatz gebracht werden, während wegen des erheblichen wirtschaftlichen Wertes der Verrechnungsabrede für die Arbeitgeberin vergangenheits- und zukunftsbezogen jeweils mindestens 20.000,00 EUR berücksichtigt werden müssten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist unbegründet.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4000 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500000 EUR anzunehmen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um die Beachtung betriebsverfassungsrechtlich verankerter Positionen gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).

1. Hiervon ist in den Fällen der Anträge zu a) und b) ohne weiteres auszugehen. Aber auch bei den Anträgen zu c) stützt sich der Betriebsrat auf ein aus § 75 BetrVG abgeleitetes Überwachungsrecht und leitet daraus einen Unterlassungsanspruch ab, macht also Rechte nichtvermögensrechtlicher Art geltend.

2. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000 EUR stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Schneider, Anm. zu BAG EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 443).

Maßgebend ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG).

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