Als Arbeitnehmer unterliegen Kopfschlächter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.[1]
Sonderregelung in der Arbeitslosenversicherung
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung in der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, dass Kopfschlächter wegen der ständig wechselnden Auftraggeber in der Regel als unständig Beschäftigte gelten[2] und als solche arbeitslosenversicherungsfrei sind.[3] Haben die Kopfschlächter sich hingegen einem Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, regelmäßig an 3 bis 4 Tagen für diesen Schlachtungen durchzuführen, sind sie nicht unständig beschäftigt und demzufolge nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.[4]
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