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Kopfschlächter

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Zusammenfassung

 
Begriff

Kopfschlächter schlachten und zerlegen Nutztiere (z. B. Rinder, Schweine). Sie sind in Schlachthöfen und Schlachtereien meist gegen Stücklohn beschäftigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung aus § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III.

Sozialversicherung

1 Arbeitnehmer

Kopfschlächter sind als Arbeitnehmer anzusehen[1], obwohl ihre persönliche Abhängigkeit vom jeweiligen Auftraggeber eingeschränkt ist. Für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen insbesondere das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines eigenen Betriebskapitals. Die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit ergibt sich daraus, dass Arbeitsleistungen nur für die den Schlachthof benutzenden Schlachtereien erbracht werden können und damit keine Möglichkeit besteht, den Kreis der Auftraggeber durch eigene Bemühungen zu erweitern, wie es einem Unternehmer möglich wäre.

[1] § 7 Abs. 1 SGB IV.

2 Arbeitgeber

Arbeitgeber ist die jeweils auftraggebende Schlachterei.[1]

[1] BSG, Urteil v. 15.10.1970, 11/12 RJ 412/67,

SozR Nr. 15 zu § 1227 RVO.

3 Versicherungsrechtliche Beurteilung

3.1 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Als Arbeitnehmer unterliegen Kopfschlächter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.[1]

[1] §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI und 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI.

3.2 Arbeitslosenversicherung

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung in der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, dass Kopfschlächter wegen der ständig wechselnden Auftraggeber in der Regel als unständig Beschäftigte gelten[1] und als solche arbeitslosenversicherungsfrei sind.[2] Haben die Kopfschlächter sich hingegen einem A...

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